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  • · Nachricht · Gewerbesteuer

    Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden Kommanditgesellschaft

    Das FG Schleswig-Holstein (11.12.24, 1 K 80/23; Rev. BFH III R 45/25, Einspruchsmuster ) geht davon aus, dass die Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden Kommanditgesellschaft (KG) schädlich für die Inanspruchnahme der gewerbesteuerlichen erweiterten Kürzung (§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG) ist, wenn die KG zwar selbst die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen kann, es sich aber um eine gewerblich geprägte KG handelt und die aus der Beteiligung generierten Erträge damit gewerbliche Einkünfte darstellen. 

    Im zugrunde liegenden Sachverhalt war das FA zu der Rechtsauffassung gelangt, dass die erweitere Kürzung für Grundstücksunternehmen im Falle der Klägerin zu versagen sei. Denn die Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft sei für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung auch dann schädlich, wenn die gewerblich geprägte Personengesellschaft ihrerseits die Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung erfülle. Das Halten einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft schließe stets und unabhängig vom Umfang der Beteiligung und der daraus erzielten Einkünfte die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen aus. Beteilige sich ein Grundstücksunternehmen an einer Personengesellschaft und sei das Unternehmen als Mitunternehmer anzusehen (gewerbliche Einkünfte der Personengesellschaft), sei das Ausschließlichkeitsgebot nicht erfüllt, da das Unternehmen aus seiner Beteiligung originär gewerbliche Einkünfte erziele. Der Umfang der Beteiligung sei unerheblich, weshalb auch eine geschäftsführende Komplementärbeteiligung – auch ohne vermögensmäßige Beteiligung – die erweiterte Kürzung ausschließe. Das gelte auch für die Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, die selbst die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung erfülle. Der Grundbesitz der gewerblich geprägten Gesellschaft sei ihr selbst zuzurechnen und nicht dem Mitunternehmer. Damit handele es sich insoweit nicht um eigenen Grundbesitz der Gesellschafter. Die gegen die betroffenen Gewerbesteuermessbetragsbescheide gerichteten Einsprüche hatten keinen Erfolg. Das FG folgte nun der Rechtsauffassung des FA. Danach stellt das Halten der Beteiligung an einer gewerblich geprägten Gesellschaft auch keine Nutzung oder Verwaltung von Kapitalvermögen dar und kann zudem nicht dem begünstigten Tätigkeitsbereich der Grundstücksverwaltung zugeordnet werden.

     

    PRAXISTIPP — Die Fälle, die bisher durch die Rechtsprechung entschieden wurden, betrafen echte Mitunternehmerschaften bzw. Fälle einer Zebragesellschaft. Vorliegend allerdings besteht die Beteiligung weder an einer echten Mitunternehmerschaft noch an einer Zebragesellschaft, sondern an einer gewerblich geprägten KG. Wie der BFH nun eine solche Konstellation beurteilt, darf mit Spannung erwartet werden, zumal die Zulassung der Revision im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die Hoffnung auf eine günstigere Beurteilung nährt. Die Gestaltungsberatung sollte gleichwohl auf das bestehende gewerbesteuerliche Risiko hinweisen und bis zur höchstrichterlichen Klärung in bereits eingetretenen Konfliktfällen betroffene Gewerbesteuermessbetragsbescheide mittels Einspruchs offenhalten.

     
    Quelle: ID 50943935