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  • · Nachricht · Gestaltungsmissbrauch

    Verlustrealisierung bei Veräußerung wertloser Aktien

    | Sofern tatsächlich (zivilrechtlich und wirtschaftlich) ein Rechtsträgerwechsel eintritt, kann auch die Übertragung wertloser Aktien zwischen fremden Dritten zu einem symbolischen Preis den Veräußerungstatbestand des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG erfüllen und zu einer Verlustrealisierung führen. Nach Auffassung des FG München steht jedenfalls § 42 AO (Gestaltungsmissbrauch) der steuerlichen Anerkennung der Übertragung wertloser Aktien nicht entgegen ( FG München 17.7.17, 7 K 1888/16, EFG 17, 1792; Rev. BFH VIII R 9/17, Einspruchsmuster) . |

     

    Im Streitfall hatten die vom Kläger im Juli 2011 erworbenen X-Aktien in der Folgezeit erheblich an Wert verloren. Im Februar 2013 veräußerte er diese Aktien mit schriftlichem Vertrag zu einem Preis von insgesamt 10 EUR (0,01 EUR pro Stück) an eine (dritte) Käuferin. Im Gegenzug erwarb er von der Käuferin ebenfalls wertlos gewordene Aktien. Die Bank veranlasste den entsprechenden Depotübertrag der veräußerten X-Aktien und behandelte den Vorgang insgesamt wie eine Veräußerung einschließlich der Abführung von KapESt und SolZ. Den mit der ESt-Erklärung geltend gemachten Veräußerungsverlust erkannte das FA nicht an.

     

    Mit der Einführung der Abgeltungsteuer ab VZ 2009 werden grundsätzlich alle Wertschwankungen von privaten Aktien, also auch alle Wertminderungen, steuerlich von § 20 Abs. 2 EStG erfasst. Erstehen allerdings bei der Veräußerung Verluste, ist neben der allgemeinen Beschränkung der Verlustverrechnung mit anderen Einkunftsarten in § 20 Abs. 6 S. 1 EStG die Sonderregelung des § 20 Abs. 6 S. 4 EStG für Verluste aus Aktienveräußerungen zu beachten. Danach können diese Verluste lediglich mit Gewinnen aus privaten Aktienveräußerungsgeschäften verrechnet werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll zudem überhaupt gar keine Veräußerung vorliegen, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt (BMF 18.1.16, IV C 1-S 2252/08/10004:017, BStBl I 16, 85, Rz. 59).

     

    PRAXISHINWEIS | Der restriktiven Auffassung des BMF ist bereits das FG Niedersachsen (26.10.16, 2 K 12095/15, Rev. Az. BFH: VIII R 32/16) entgegengetreten. Danach liegt eine Veräußerung auch dann vor, wenn bei einer Veräußerung von Aktien der Veräußerungserlös die Transaktionskosten nicht übersteigt. Damit werden in den anhängigen Revisionsverfahren (VIII R 32/16 und VIII R 9/17) nun die beiden relevanten Problemstellungen (Veräußerungstatbestand erfüllt; Gestaltungsmissbrauch) bei der Verlustrealisierung durch Verkauf wertloser Aktien höchstrichterlich geklärt. Bis dahin sollten weiterhin entsprechende Veräußerungsverluste erklärt und bei zu erwartender Ablehnung durch das FA betroffene Steuerbescheide mittels Einspruch und ggf. Klage offen gehalten werden.

     
    Quelle: ID 45193507