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  • · Nachricht · Erbschaftsteuer

    Zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassene Grundstücke als Verwaltungsvermögen bei Überlassung im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen

    Nach FG Düsseldorf (2.6.26, 4 K 384/24 F; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ) greift die Rückausnahme nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 S, 2 Buchst. f ErbStG auch bei landwirtschaftlich genutzten Flächen im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft, und zwar unabhängig davon, ob eine Betriebsverpachtung im Ganzen vorliege. Die Vorschrift enthalte keine Einschränkung nach der Art des begünstigungsfähigen Vermögens.

     

    Im Streitfall wurden Anteile an einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG schenkweise übertragen. Die KG war an einer US-amerikanischen Inc. beteiligt, die Ackerflächen nebst Betriebsmitteln und Wirtschaftsgebäuden entgeltlich an ortsansässige „Farmer“ überließ. Das beklagte FA sah die Ackerflächen der Inc. als sog. Verwaltungsvermögen an, da bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen nur die Rückausnahme des § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. b ErbStG greife und die Anwendung der Rückausnahme des Buchst. f (Überlassung zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung) dann ausgeschlossen sei (vgl. ErbSt-Richtlinien 13b.19 Abs. 2 S. 4 und 5). Ferner scheide die Rückausnahme nach Buchst. f aus, da es sich bei der Inc. um Betriebsvermögen handele.

     

    Das FG sah dies nun anders und gab der Klage insoweit statt. Entgegen den Verwaltungsvorschriften ist es nach Auffassung des FG ferner ohne Bedeutung, ob die Ackerflächen im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen überlassen worden sind. Dies lasse sich weder dem Wortlaut der streitgegenständlichen Vorschriften, der Entstehungsgeschichte, noch der systematischen Auslegung der Regelungen, die jeweils unterschiedliche Begünstigungszwecke verfolgten, entnehmen.

     

    PRAXISTIPP — Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Ob diese tatsächlich auch eingelegt wurde, ist derzeit nicht ersichtlich. Gleichwohl sollten sich steuerliche Berater in jedem Fall in vergleichbaren Konstellationen auf die günstige Besprechungsentscheidung berufen und Einspruch einlegen bzw. ggf. klagen. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung ist davon auszugehen, dass die FÄ an die gegenteilige Auffassung aus den ErbSt-Richtlinien gebunden sind und der Auffassung des FG Düsseldorf nicht folgen.

     
    Quelle: ID 50920928