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  • · Nachricht · Erbschaftsteuer

    Maßgeblichkeit des dinglichen Rechtsgeschäfts für die Prüfung der Behaltensfrist erbschaftsteuerbegünstigten Vermögens

    Das FG Münster (12.12.25, 3 K 695/24 Erb; Rev. BFH II R 1/26, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass für die Einhaltung der erbschaftsteuerlichen Behaltensfrist i. S. d. § 13a Abs. 5 ErbStG aF (aktuell: § 13a Abs. 6 ErbStG) bei Veräußerung des begünstigten Vermögens das dingliche und nicht das schuldrechtliche Geschäft maßgeblich ist.

     

    Im Streitfall hat der Vater seiner Tochter (der Klägerin) im Jahr 2009 eine Unterbeteiligung an seinem Kommanditanteil eingeräumt, die er in 2013 und 2015 schenkweise erhöhte. Nach dem Unterbeteiligungsvertrag sollte das Unterbeteiligungsverhältnis für die Dauer der Kommanditbeteiligung des Vaters bestehen. Im Fall der Veräußerung oder Auflösung der Kommanditbeteiligung partizipiere die Klägerin entsprechend anteilig am Erlös. Im März 2020 verpflichtete sich der Vater der Klägerin dazu, seinen Kommanditanteil mit wirtschaftlicher Wirkung zum 31.12.19 zu verkaufen und zu übertragen. Die Verpflichtung unterlag verschiedenen aufschiebenden Bedingungen, insbesondere einer Genehmigung der Europäischen Zentralbank. Nach Freigabe durch die Europäische Zentralbank trat der Vater seine Kommanditanteile im September 2021 ab.

     

    Zunächst berücksichtigte das FA für die schenkweise Erhöhung der Unterbeteiligung die beantragte Optionsverschonung und setzte Schenkungsteuer jeweils i. H. v. 0 EUR fest. Im Juni 2023 änderte das FA die streitgegenständlichen Bescheide dahingehend, dass es wegen der Veräußerung nur noch einen Freibetrag i. H. v. 6/7 (Erhöhung der Unterbeteiligung aus 2013) bzw. 5/7 (Erhöhung der Unterbeteiligung aus 2015) berücksichtigte. Das begünstigte Vermögen sei im März 2020 veräußert worden, weshalb die siebenjährige Behaltensfrist entsprechend anteilig unterschritten sei. Das sah das FG nun anders. Die Unterbeteiligung ist nach Auffassung des FG schon nicht durch den Vertragsabschluss des Vaters hinsichtlich seines Kommanditanteils aufgehoben worden. Sie habe fortbestanden, bis der Vater der Klägerin tatsächlich nicht mehr am Vermögen der KG beteiligt gewesen sei. Dies sei aber erst mit Abtretung im September 2021 der Fall gewesen. Für das Tatbestandsmerkmal der Veräußerung i. S. d. § 13a Abs. 5 ErbStG aF ist danach nicht das schuldrechtliche Rechtsgeschäft, sondern das dingliche Rechtsgeschäft bzw. der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an dem veräußerten Vermögen maßgeblich.

     

    PRAXISTIPP — Für die Gestaltungspraxis im Bereich des Erb- und Schenkungsteuerrechts ist die Problematik des Besprechungsfalls sehr praxisrelevant, da gestalterisch sicher darauf hingewirkt wird, zur Steueroptimierung den Verschonungsabschlag nicht zu schmälern. Da die FÄ an die Weisungslage in den anderslautenden Erbschaftsteuerrichtlinien gebunden sind, ist weiterhin mit Widerstand aus den Reihen der Finanzverwaltung zu rechnen. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sind daher weiterhin Einspruch und ggf. Klage geboten. Abgesehen davon sollte die steuerliche Praxis beachten, dass eine Veräußerung i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG bereits dann vorliegt, wenn die rechtsgeschäftlichen Erklärungen beider Vertragspartner innerhalb der Veräußerungsfrist bindend abgegeben worden sind (BFH 10.2.15, IX R 23/13, BStBl. II 15, 487).

     
    Quelle: ID 50714395