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  • · Nachricht · Entfernungspauschale

    Auch ein Freiberufler hat nur eine regelmäßige Arbeitsstätte

    | In mehreren Urteilen hat der BFH (9.6.11, VI R 36/10, BStBl II 12, 36; VI R 55/10, BStBl II 12, 38 und VI R 58/09, BStBl II 12, 34) entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann. Dies gilt auch für Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften ( FG Nürnberg 18.3.14, 1 K 1714/13 ; Rev. BFH VIII R 33/14 ). |

     

    Geklagt hatte ein Arzt, der sowohl in einer Gemeinschaftspraxis als auch für ein Klinikum arbeitete, wobei Praxis und Klinikum auf demselben Gelände lagen. Er machte sowohl für die Fahrten zwischen der Wohnung und der Praxis als auch für die Fahrten zwischen der Wohnung und dem Klinikum den vollen Betriebsausgabenabzug geltend. Das Finanzamt wollte für beides nur die Entfernungspauschale zugestehen.

     

    Zu diesem Ergebnis gelangte auch das Finanzgericht: Da Gemeinschaftspraxis und Klinik auf demselben Gelände liegen, ist nicht zwischen Fahrten zwischen Wohnung und Praxis und Fahrten zwischen Wohnung und Klinikum zu unterscheiden. Damit bleibt es bei der Entfernungspauschale, obwohl dem Arzt für die Fahrten zur Klinik grundsätzlich der vollen Betriebsausgabenabzug zugestanden hätte. Das FG weist darauf hin, dass der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ortsbezogen und nicht tätigkeitsbezogen zu bestimmen ist. Damit kommt dem Umstand, dass der Kläger in den Räumlichkeiten des Klinikums und denen der Praxis der Berufsausübungsgemeinschaft jeweils unterschiedliche Tätigkeiten ausgeführt hat, keine Bedeutung zu. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass die KVB im Hinblick auf die vom Kläger ausgeübten Tätigkeitsbereiche zwei separate Zulassungsnummern erteilt hat.

     

    PRAXISHINWEIS | Das FG hat mit Blick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage und für Abgrenzungen ähnlicher Fallgestaltungen (vgl. Rev. BFH VI R 87/13) die Revision zugelassen.

    Quelle: ID 42964639