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  • 10.05.2019 · Fachbeitrag · Einkünfte aus Kapitalvermögen

    Umfang der Besteuerung einer im Rahmen eines Aktientausches gezahlten Barabfindung

    | Eine Barabfindung, die bei einem Aktientausch i. S. d. § 20 Abs. 4a S. 1 EStG zusätzlich zu den übernommenen Anteilen als Gegenleistung gezahlt wird, gilt nach Auffassung des FG Münster nach § 20 Abs. 4a S. 2 EStG in voller Höhe als Kapitalertrag i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Sie unterliegt davon vollständig der Besteuerung, ohne dass ein Abzug von Anschaffungskosten (bezüglich der hingegebenen Anteile) in Betracht käme. § 20 Abs. 4a S. 2 EStG verstößt – so das FG – nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (FG Münster 9.10.18, 2 K 3516/17 E, EFG 19, 42; Rev. BFH VIII R 44/18, ). |