· Nachricht · Einkommensteuer
Werterhöhung des Teilwerts einer Pensionszusage
| Die Erhöhung des Teilwerts einer Pensionszusage kann als „Leistung aus diesen Anrechten“ i. S. d. § 3 Nr. 55a S. 2 EStG entsprechend der steuerlichen Qualifikation bei dem geschiedenen Ehepartner zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen ( FG Münster 18.6.25, 3 K 569/23 F ; Rev. BFH IV R 12/25, Einspruchsmuster ). |
Die Klägerin erhielt im Streitfall aufgrund einer Scheidungsfolgenvereinbarung mit ihrem früheren Ehemann im Rahmen der internen Teilung nach § 10 VersAusglG einen Teil seiner Pensionszusage gegenüber der KG, deren Komplementär der Ex-Ehemann ist. Nach erstmaliger steuerfreier Aktivierung in der Sonderbilanz der Klägerin bei der KG erhöhte sich der Wert der Pensionszusage zum Jahresende um 37.897 EUR. In dieser Werterhöhung sah der Beklagte einen Gewinn aus Sonderbetriebsvermögen. Diesen stellte er im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gegenüber der Klägerin fest, obwohl diese zu keinem Zeitpunkt selbst Gesellschafterin der KG war. Im Einspruchs- und Klageverfahren gegen diese Feststellung machte geltend, sie müsse sonst einen Gewinn versteuern, der nicht durch einen entsprechenden Liquiditätszufluss gedeckt sei. Deshalb müsse auch die Werterhöhung steuerfrei sein. Jedenfalls müsse ihr, wenn sie schon als Nichtgesellschafterin in die gesonderte und einheitliche Feststellung einbezogen werde, ein anteiliges negatives handelsrechtliches Ergebnis zugewiesen werden. Das FG folgte dem nicht. Es war der Ansicht, dass die Mitunternehmerstellung über § 3 Nr. 55a S. 2 EStG bei der ausgleichsberechtigten Person fingiert werden könne. Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 55a S. 1 EStG erfasst danach jedenfalls nur den Übertragungsakt durch die interne Teilung.
PRAXISTIPP | Diese streitentscheidenden Problematiken ‒ Fiktion einer Mitunternehmerstellung; Umfang der Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 55a S. 1 EStG ‒ dürfte von großer praktischer Bedeutung für die Scheidungsfolgenberatung im Zusammenhang mit Personengesellschaften sein. Die weitere Rechtsentwicklung ist daher aufmerksam zu verfolgen. Bis zur Klärung der Rechtsfragen im Revisionsverfahren sind betroffene Feststellungsverfahren in verfahrensrechtlich geeigneter Form offenzuhalten. |