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Verfassungswidrige Besteuerung von Hinterbliebenenrenten
Nach Ansicht des FG Hessen (12.11.25, 11 K 286/22 ; Rev. BFH X R 26/25, Einspruchsmuster ) sind die Regelungen zur Besteuerung von Hinterbliebenenrenten – gemessen an einem strukturellen Maßstab – nicht wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verfassungswidrig.
Nach den BVerfG-Beschlüssen vom 7.11.23 (2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21) ist das verfassungsrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung von Renten nicht individuell, d. h. einzelfallbezogen, sondern nur strukturell, d. h. bezogen auf ganze Rentnergruppen bzw. -jahrgänge, zu prüfen. Dies hat das FG im Streitfall konkret verneint für die Gruppe der Hinterbliebenenrentner.
Tatsächlich könne eine mögliche strukturelle Doppelbesteuerung im Falle der Hinterbliebenenrenten vorliegen, weil diese mit einem niedrigeren Rentenartfaktor berechnet würden. Insoweit sei § 67 SGB VI maßgeblich. Allerdings führe dies nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Alters- und Hinterbliebenenrenten, da bereits keine vergleichbaren Sachverhalte vorlägen. Jede Rentenart verfolge ihren eigenen Zweck. Die Hinterbliebenenrente diene dem Unterhaltsersatz. Eine nur anteiliges Sicherungsziel werde im Verhältnis zur Rente wegen Alters durch einen entsprechend niedrigeren Faktor erreicht. Diese vom Sozialrecht getroffene Differenzierung dürfe das Steuerrecht nicht nivellieren. Selbst wenn man von einer Ungleichbehandlung ausgehen würde, wäre diese jedenfalls aufgrund des großen Typisierungsspielraums des Gesetzgebers gerechtfertigt.
PRAXISTIPP — Die Rechtsfrage dürfte aufgrund der Breitenwirkung eine große praktische Bedeutung haben. Daher ist die weitere Rechtsentwicklung, insbesondere der Ausgang des Revisionsverfahrens sorgfältig zu beobachten. Bis zur höchstrichterlichen Klärung, ob die Besteuerung von Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Hinblick auf eine Ungleichbehandlung zu beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen (Weitergewährung des Versorgungsfreibetrags) und das Verbot der doppelten Besteuerung verfassungswidrig ist, sind der Einspruch und ggf. die finanzgerichtliche Klage gegen betroffene Einkommensteuerbescheide geboten. |