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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Veräußerungsverlust bei Handelsbeschränkungen

    Nach Auffassung des FG Sachsen (25.2.26, 2 K 602/25 ; Rev. BFH VIII R 5/26, Einspruchsmuster ) erfüllen sanktionsrechtliche Handelsverbote für Wertpapiere und Staatsanleihen nicht die Anforderungen an eine Veräußerung i. S. v. § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG. Nur die ersatzlose Ausbuchung von endgültig wertlos gewordenen Wertpapieren führt danach zu einem Vermögensverlust i. S. v. § 20 Abs. 2 S. 2 EStG. 

    Im Streitfall ging um die steuerliche Verlustrealisierung bei infolge von Russland-Sanktionen praktisch wertlos gewordenen ADR/GDR und russischen Staatsanleihen. Das FG lehnt eine Verlustrealisierung im Veranlagungszeitraum 2022 ab. Für die ADR/GDR fehle es an einem Veräußerungstatbestand. Solange die Papiere im Depot des Stpfl. geführt werden und keine entgeltliche Übertragung, Ausbuchung oder Löschung erfolgt, sei die Wertlosigkeit steuerlich unbeachtlich. Die bloße Handelsunmöglichkeit aufgrund von Sanktionen stelle weder eine Veräußerung noch einen „sonstigen Ausfall“ dar. Eine dauerhafte Wertminderung könne später wieder entfallen, falls der Handel wieder zugelassen werde. Bezüglich der russischen Staatsanleihen verneinte das FG ebenfalls eine Realisierung. Zwar seien keine Zins- oder Tilgungsleistungen zur Fälligkeit erfolgt, doch stehe fest, dass die Russische Föderation nicht zahlungsunfähig sei. Es liege lediglich ein „technischer Default“ bzw. ein faktisches Vollstreckungshindernis infolge sanktionsrechtlicher Beschränkungen vor. Der endgültige Forderungsausfall sei erst dann gegeben, wenn feststeht, dass keine Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Im Zeitpunkt 31.12.22 bestehe nur eine vorübergehende, nicht endgültige Wertlosigkeit.

     

    PRAXISTIPP — Sollte sich die Auffassung des FG durchsetzen, bedeutet dies, dass bloße Handelsverbote, eingefrorene Konten oder fehlende Zahlungen keinen steuerlichen Verlust begründen, solange keine Ausbuchung oder Insolvenz erfolgt. Die endgültige Beurteilung bleibt aber dem BFH im Revisionsverfahren vorbehalten. Bis dahin bleibt ungeklärt, ob und wann politische oder sanktionsbedingte Handelssperren als endgültige Wertvernichtung gelten können. Daher ist es bis zum Ergehen der Revisionsentscheidung geboten, weiterhin vergleichbare Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu erklären und bei zu erwartender Ablehnung des FA gegen die betroffenen Einkommensteuerbescheide Einspruch einzulegen sowie das Verfahren zum Ruhen zu bringen.

     
    Quelle: ID 50943951