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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Unschädlichkeit der Erwerbstätigkeit bei anlassbezogener Freistellung

    Das FG Münster (16.4.26, 8 K 2927/25 Kg; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass die Teilnahme eines Diplom-Finanzwirts an dem Förderprogramm „Jura“ der Finanzverwaltung NRW eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg gerichtete Nebensache in der bereits aufgenommenen Berufstätigkeit als Finanzbeamter darstellt. Das Studium der Rechtswissenschaften trete gegenüber dieser Erwerbstätigkeit in den Hintergrund. Die Erwerbstätigkeit sei aber unschädlich i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 3 EStG, soweit die monatlich betrachtete regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit infolge von Freistellungen unter 20 Stunden sinke.

     

    Im Streitfall gab es arbeitsvertraglich geregelte Tage der Freistellung für Klausuren, Prüfungsvorbereitung, etc. Diese individuell und monatsweise anlassbezogen gewährten Freistellungen sind nach Auffassung des FG im Rahmen der Ermittlung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einzubeziehen.

     

    PRAXISTIPP — Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Ob die Revision auch eingelegt wurde, ist derzeit nicht bekannt. Steuerliche Berater sollten bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit des Kindes nach abgeschlossener Erstausbildung darauf hinweisen, dass eine wöchentliche Arbeitszeit von über 20 Stunden schädlich für den Kindergeldanspruch ist. Im bereits eingetretenen Konfliktfall sollte jedoch geprüft werden, ob arbeitsvertragliche anlassbezogene Freistellungen bestehen und diese auch genutzt wurden. Ggf. kann so die wöchentliche Arbeitszeit unter die schädliche 20-Stunden-Grenze „gedrückt“ werden.

     
    Quelle: ID 50868568