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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Unentgeltliche Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine juristische Person zu Buchwerten

    Vor dem FG Baden-Württemberg stritten die Beteiligten eines Klageverfahrens über die ertragsteuerrechtliche Frage, ob eine unentgeltliche Übertragung von einem Teil eines Kommanditanteils auf eine nicht gemeinnützige Stiftung nach § 6 Abs. 3 S. 1 EStG unter Beibehaltung der Buchwerte zulässig ist. Das FG (6.6.25, 5 K 397/24; Rev. BFH IV R 13/25, Einspruchsmuster ) entschieden, dass die auf den streitgegenständlichen Teil-Mitunternehmeranteil entfallenden stillen Reserven aufzudecken und als laufender Gewinn aus Gewerbebetrieb zu erfassen waren.

     

    Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind nach § 6 Abs. 3 S. 1 EStG bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person.

     

    Das FG hält eine steuerneutrale Übertragung zu Buchwerten auf eine juristische Person nicht für zulässig und hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung seiner restriktiven Auslegung weist das FG neben dem (eindeutigen) Gesetzeswortlaut, der für die Übertragung von Teil-Mitunternehmeranteilen ausdrücklich auf natürliche Personen als Übernehmer abstellt, auch auf die Gesetzessystematik sowie die Entstehungsgeschichte, den Zweck und den Charakter des § 6 Abs. 3 S. 1 EStG als Ausnahmevorschrift hin. Das FG hat im Übrigen auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG erkennen können.

     

    PRAXISTIPP — Als praxisrelevante Kernbotschaft der Besprechungsentscheidung sollten steuerliche Berater die Aussage des FG zu der Sonderstellung, die § 6 Abs. 3 EStG im System des vom Grundsatz der Individualbesteuerung geprägten Einkommensteuerrechts einnimmt, mitnehmen und in ihre Gestaltungsüberlegungen einbeziehen. Vorbehaltlich einer anderslautenden Entscheidung des BFH im Revisionsverfahren sollte auf die Steuerbelastung infolge der Aufdeckung der stillen Reserven bei der unentgeltlichen Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen eines Mitunternehmers auf eine juristische Person hingewiesen werden. In bereits bestehenden Konfliktfällen sollten betroffene Feststellungsbescheide bis zur höchstrichterlichen Klärung offengehalten werden.

     
    Quelle: ID 50686877