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Tarifbegünstigung für sukzessive Abgabe von Versicherungsbeständen gegen Ausgleichszahlung
Das FG Münster (13.2.26, 4 K 1985/22 F ; Rev. BFH IX R 6/26, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass Ausgleichszahlungen einer Versicherung an einen Versicherungsvertreter nach § 89b HGB für die Abgabe eines Teils des Versicherungsbestandes als Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG der Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 EStG unterliegen. Dies gilt danach auch im Fall einer sukzessiven Abgabe von Versicherungsbeständen.
Das FA hatte im Streitfall die Tarifbegünstigung ablehnt, weil die Ausgleichzahlungen – wegen der Abgabe der Bestände in zwei VZ – nicht zusammengeballt angefallen seien. Das FG sah das nun anders. Die geleisteten Ausgleichszahlungen in 2017 und 2018 seien tarifbegünstigte Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 i. V. m. § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG. Die nach § 89b HGB berechneten Ausgleichszahlungen seien als Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG zu behandeln und führten durch die Zusammenballung von Einnahmen zu einer erhöhten steuerlichen Belastung. Der Entschädigungscharakter der Ausgleichszahlungen ergebe sich auch daraus, dass die Provisionseinnahmen nach den jeweiligen Teilabgaben in signifikanter Weise zurückgegangen seien. Beide Teilbestandsabgaben begründeten zudem jeweils für sich einen selbstständig zu beurteilenden Ausgleichsanspruch mit eigenständigem Entschädigungscharakter. Jede Teilbestandsabgabe gehe für sich mit dem Verzicht auf zukünftige Provisionsansprüche einher. Zudem sei jede Teilbestandsabgabe eigenständig zu betrachten, da der Kläger die jeweilige Entstehung der Ansprüche allein, d. h. ohne Mitwirkung des Versicherers, nicht herbeiführen können.
PRAXISTIPP — Die Frage, ob Ausgleichsansprüche i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG, § 89b HGB auch im Fall einer sukzessiven Abgabe von Versicherungsbeständen, der Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 EStG unterliegen, ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt. Die Rechtsfrage dürfte für die steuerliche Beratung in der Versicherungs- bzw. Handelsvertreterbranche sehr praxisrelevant sein. Daher sollte auf der Tarifbegünstigung bestanden und im Konfliktfall – unter Hinweis auf die Besprechungsentscheidung – Einspruch eingelegt werden. |