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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Steuerliche Behandlung von EXIST-Gründerstipendium an Mitunternehmer einer GbR

    | Zahlungen aus dem EXIST-Gründerstipendium an den Mitunternehmer einer Gesellschaft sind nach Auffassung des FG Münster jedenfalls dann nicht als Sonderbetriebseinnahmen i. S. des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 EStG anzusehen, wenn die Zuschüsse im Rahmen von Stipendiatenverträgen gewährt werden, welche die Gesellschafter der Personengesellschaft nicht in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, sondern unabhängig von ihrer Gesellschafterstellung abgeschlossen haben (FG Münster 13.4.18, 14 K 3906/14 F, Rev. BFH IV R 12/18, Einspruchsmuster). |

     

    Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatten 2 Gesellschafter einer GbR jeweils mit einer Universität zu einem Gründungsvorhaben einen Stipendiatenvertrag abgeschlossen. Die nach diesem Stipendiatenvertrag zu zahlenden Mittel wurden aus dem EXIST-Gründerstipendium gespeist, mit dem allgemein die Vorbereitung innovativer Existenzgründungen aus Hochschulen gefördert wird. Das Stipendium diente nach dem Vertrag allein der Sicherung des Lebensunterhalts und einer angemessenen Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit des Existenzgründers während der Phase der Weiterverfolgung und Realisierung der Gründungsidee. Aufgrund des jeweiligen Stipendiatenvertrags erhielten die Gesellschafter Zuwendungen, die das FA im Anschluss an eine Betriebsprüfung als Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter aus ihrer Mitunternehmerschaft bei der GbR feststellte. Dem widersprach nun das FG.

     

    Hintergrund: Nach der bisherigen Rechtslage sind Leistungen aus einem EXIST-Gründerstipendium als Betriebseinnahmen aus einer gewerblichen Tätigkeit zu qualifizieren, soweit ein Einzelunternehmer solche Zuwendungen erhält (vgl. BFH 1.10.11, III B 128/11). Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 44 EStG hatte der BFH hier abgelehnt. Das FG Sachsen (16.3.09, 8 V 179/07) hatte zudem in einem AdV-Beschluss entschieden, dass anlässlich der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Mitunternehmer einer Rechtsanwaltssozietät zugeflossene Existenzgründerzuschüsse aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und aus Landesmitteln Betriebseinnahmen aus der selbständigen Tätigkeit darstellen, die als Sonderbetriebseinnahmen im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO zu erfassen sind.

     

    PRAXISTIPP | Die Beratungspraxis sollte beachten, dass selbst wenn sich die Auffassung des FG Münster beim BFH durchsetzt, gleichwohl eine Steuerbarkeit der Zuschüsse in Betracht kommen kann (vgl. im Einzelnen Anm Bleschick, EFG 18, 1089, 1092). Bei hinreichendem Verursachungszusammenhang zur Tätigkeit einer Gesellschaft könnten die Zuschüsse Betriebseinnahmen dieser Gesellschaft sein und mithin zu den Einkünften nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Alt. 1 ggf. i. V. m. § 18 Abs. 4 S. 2 EStG (Gewinnanteile) zählen. Denkbar ist auch eine Zuordnung zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit, nämlich aus wissenschaftlicher Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG (vgl. BFH 15.9.10, X R 33/08, BStBl. II 11, 637; FG Münster 16.5.13, 2 K 3208/11 E, EFG 14, 19). Im Bereich der Privateinkünfte kommt schließlich eine steuerliche Beurteilung als Einkünfte des Gesellschafters aus wiederkehrenden Bezügen i. S. d. § 22 Nr. 1 S. 1 EStG in Betracht (vgl. BFH 15.9.10, a.a.O.). Bis zur höchstrichterlichen Klärung sind betroffene Steuerbescheide unbedingt offen zu halten.

     
    Quelle: ID 45540946