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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Steuerfreiheit einer Aufwandsentschädigung eines Freiberuflers

    | Erhält ein ehrenamtlich tätiger Steuerpflichtiger für öffentliche Dienste aus einer öffentlichen Kasse eine Aufwandsentschädigung, kann er im Einzelfall nachweisen, dass ihm höhere, nicht durch die steuerfreie Pauschale gedeckte tatsächliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit entstanden sind, die zu Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geführt haben. Nach Auffassung des FG Thüringen (11.5.23, 4 K 401/22; Rev. BFH VIII R 29/23, Einspruchsmuster ) ist Voraussetzung aber, dass diese Aufwendungen unmittelbar ausschließlich oder ganz überwiegend durch die ehrenamtliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Als entsprechender Nachweis genüge daher nicht der durch Belege untermauerte Vortrag anteiliger auf den Kläger entfallender höherer Fixkosten einer Freiberuflerpraxis als „Sowieso-Kosten“, weil die Berechnung Elemente in sich trägt, die nach ihrem wirtschaftlichen Ergebnis einem teilweisen Ausgleich eines Verdienstausfalls bzw. eines Zeitverlusts sehr nahekommen, für den die gesetzliche Regelung eine Steuerfreiheit ausdrücklich ausschließt. |

     

    § 3 Nr. 12 S. 2 EStG stellt ‒ anders als S. 1 ‒ die Steuerbefreiung unter den Vorbehalt „soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand offenbar übersteigen“. § 3 Nr. 12 S. 2 EStG schränkt die Steuerbefreiung damit in Richtung auf den Werbungskosten-Begriff ein, bewirkt jedoch nicht, dass im Ergebnis nur ein Werbungskosten-Ersatz steuerfrei wäre (von Beckerath in: Kirchhof/Seer, § 3 EStG Rz. 32).

     

    Der BFH hat in der Vergangenheit versucht, den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 3 Nr. 12 EStG Rechnung zu tragen und die Besserstellung der Empfänger von Bezügen aus öffentlichen Kassen darauf zu beschränken, dass bei der Nachprüfung, ob die Erstattungen Betriebsausgaben oder Werbungskosten abdecken, nicht „kleinlich“ verfahren werden dürfe. Es sei nicht zu prüfen, welche Aufwendungen dem einzelnen Steuerpflichtigen entstanden seien, sondern ob Personen in gleicher dienstlicher Stellung im Durchschnitt der Jahre Aufwendungen etwa in der Höhe der Aufwandsentschädigung erwachsen (von Beckerath in: Kirchhof/Seer, § 3 EStG Rz. 32 m. w. N.).

     

    PRAXISTIPP | Die Problematik betrifft alle Freiberufler und Gewerbetreibende, die neben ihrer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben und dafür eine Aufwandsentschädigung erhalten. Es bleibt abzuwarten, wie sich der BFH im vorliegenden Revisionsverfahren hierzu positioniert. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten betroffene Steuerbescheide in verfahrensrechtlich geeigneter Form offengehalten werden. Zur Problematik siehe bereits zuvor FG Thüringen 13.9.17, 3 K 170/17; EFG 2018, 543, bestätigt durch BFH 29.9.20, VIII R 5/18, n. v.; FG Baden-Württemberg 17.10.19, 3 K 1507/18, EFG 20, 176: Keine kumulative Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 12 S. 2 EStG der nebeneinander gewährten Aufwandsentschädigungen für die gleichzeitige Ausübung der Funktion eines Ortsvorstehers und eines Mitglieds im Ortschaftsrat.

     
    Quelle: ID 49911325