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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Schulgeld als behinderungsbedingter Mehrbedarf

    | Das FG Berlin-Brandenburg (16.1.25, 14 K 14071/23; Rev. BFH III R 15/25, Einspruchsmuster ) ist zu der Überzeugung gelangt, dass das Schulgeld grundsätzlich zum behinderungsbedingten Mehrbedarf eines Kindes gehört, wenn die besuchte Schule auf besondere Bedürfnisse des behinderten Kindes eingeht und der Besuch einer anderen, auch öffentlichen, Schule nicht den entsprechenden Ausbildungserfolg verspricht. Dies gilt danach auch dann, wenn die besuchte Schule auch von nicht behinderten Kindern besucht wird und diese ebenfalls das Schulgeld zu zahlen haben. |

     

    Nach Auffassung des FG waren als Bedarf die Gebühren für den Besuch der Schule anzuerkennen. Maßgeblich war für das FG, dass die Schule im Streitfall den Unterricht in kleinen Klassen mit intensiver Betreuung und persönlichem Coaching ermöglichte. Der Lehrplan konnte zudem an die individuellen Bedürfnisse angepasst werden, soweit dies ‒ aus welchen Gründen auch immer ‒ notwendig erscheint. So war es der Tochter der Klägerin krankheitsbedingt ermöglicht worden, sich online zum Präsenzunterricht zuschalten zu lassen. Später wurde auch eine Ausbildung im reinen Online-Unterricht möglich. Der behandelnde Arzt hatte insofern nachdrücklich darauf hingewiesen, dass nach dem Krankheitsbild der Tochter der Klägerin der Unterricht an einer öffentlichen Schule nicht empfohlen werden könne. Im Streitfall sah das FG die Behinderung der Tochter der Klägerin als quasi „auslösendes“ Moment für den Besuch der Schule (nach zuvor zwei abgebrochenen Ausbildungen) an. Die der Tochter zur Verfügung stehenden Mittel überstiegen unter Berücksichtigung des Schuldgeldes nicht den Bedarf der Klägerin.

     

    PRAXISTIPP | Im Revisionsverfahren kann der BFH nun höchstrichterlich klären, ob die Ausbildungsgebühren der Kinder als behinderungsbedingter Mehraufwand bei der Frage zu berücksichtigen sind, ob sich das Kind nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG selbst unterhalten kann. Da insoweit trotz der bürgerfreundlichen Entscheidung des FG mit Widerstand der Familienkassen zu rechnen ist, bleiben bis dahin im Konfliktfall nur der Einspruch und ggf. die finanzgerichtliche Klage.

     
    Quelle: ID 50519286