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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter Energiepreispauschalen vom Arbeitgeber

    Das FG Münster (10.12.25, 6 K 1524/25 E ; Rev. BFH, VI R 24/25, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass das FA die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale bei Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern gegenüber dem Arbeitnehmer verfolgen muss, wenn der Arbeitgeber bei Auszahlung der Energiepreispauschale die Voraussetzungen des § 117 EStG beachtet hat.

     

    Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Arbeitgeber (Kläger) im August 2022 an seine Arbeitnehmer Zahlungen in Höhe der Energiepreispauschale von jeweils 300 EUR geleistet, die er wiederum auf die für den Monat August 2022 abzuführende Lohnsteuer anrechnete. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung kam das FA zu der Auffassung, dass ein Teil der Arbeitnehmer weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfügt hätten. Die Energiepreispauschale werde nach § 113 EStG aber nur Steuerpflichtigen i. S. d. § 1 Abs. 1 EStG gewährt und sei daher vom Kläger zurückzufordern. Zur Umsetzung der Prüfungsfeststellungen erließ das FA einen Festsetzungsbescheid und setzte gegenüber dem Kläger Lohnsteuer in Höhe der auf diese Arbeitnehmer entfallenden Energiepreispauschalen fest. Der Kläger war hingegen der Auffassung, dass die Auszahlung der Energiepreispauschalen rechtmäßig erfolgt sei. Das FG gab dem Kläger Recht. Es könne dahinstehen, ob die betroffenen Arbeitnehmer in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalten gehabt hätten. Denn auch unabhängig davon habe der Kläger keine unzutreffende Lohnsteueranmeldung abgegeben und auch keine Lohnsteuer unzutreffend abgeführt. Zwar seien zum Bezug der Energiepreispauschale nach § 113 EStG nur unbeschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Abs. 1 EStG anspruchsberechtigt. Der Gesetzgeber habe aber davon abgesehen, in dem die Auszahlung über den Arbeitgeber regelnden § 117 EStG einen Verweis auf § 113 EStG aufzunehmen. § 117 EStG mache die Auszahlung des Arbeitgebers nur vom Vorliegen eines gegenwärtigen ersten Dienstverhältnisses sowie der Einreihung in die Steuerklassen I bis V abhängig und knüpfe nicht an die unbeschränkte Steuerpflicht der Anspruchsberechtigten an. Auch aus dem Sinn und Zweck und der historischen Entwicklung der Norm sowie aus der Gesetzessystematik ergebe sich nicht, dass der Arbeitgeber die weiteren Voraussetzungen der §§ 112 ff. EStG zu prüfen habe. So sei der Arbeitgeber durch den Gesetzgeber als Zahlstelle eingesetzt worden, da er über die entsprechenden Kontoverbindungen seiner Arbeitnehmer verfügt habe, und dadurch die zeitnahe Auszahlung der Energiepreispauschale gewährleistet erschienen sei. Dementsprechend seien in § 117 EStG dem Lohnsteuerabzugsverfahren vergleichbare überschaubare Kriterien für die Auszahlung festgelegt worden, die für den Arbeitgeber schnell und ohne größere Mühe zu prüfen wären. Die Prüfung, ob eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland bestehe, würde hingegen jedenfalls bei Arbeitnehmern mit Auslandsbezügen erheblichen Ermittlungsaufwand nach sich ziehen und damit dem Beschleunigungsgedanken widersprechen.

     

    PRAXISTIPP — Das Besprechungsurteil dürfte wegen der Breitenwirkungen sicherlich sehr praxisrelevant sein. Betroffen sind in etwa Betriebe, die Saisonarbeitskräfte angestellt haben, die (auch) über einen Wohnsitz im Ausland verfügen und ggf. im Inland nur temporär – z. B. in Gemeinschaftsunterkünften auf dem Betriebsgelände – wohnen. Das FG weist zu Recht auf die Problematik hin, dass ein Rückzahlungsanspruch im Verhältnis Arbeitgeber – Arbeitnehmer nach § 812 BGB nicht bestehen dürfte, da es an einer vom Kläger erbrachten Leistung fehlt. Der Arbeitgeber zahlt die Energiepreispauschale vielmehr ausschließlich auf die staatlich wirksame Anweisung des § 117 Abs. 2 EStG an seine Arbeitnehmer aus. Bis zur höchstrichterlichen Klärung ist damit zu rechnen, dass Lohnsteueraußenprüfungen weiterhin vergleichbare Sachverhalte aufgreifen und die FÄ entsprechende Lohnsteuerfestsetzungen gegenüber den Arbeitgebern vornehmen. In diesen Fällen bleiben nur der Einspruch unter Hinweis auf das günstige Besprechungsurteil.

     
    Quelle: ID 50686874