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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Nutzung des Rabattfreibetrages durch eine nur Arbeitnehmer beschäftigende konzernangehörige Dienstleistungsgesellschaft

    Das FG Niedersachsen (10.12.25, 3 K 78/25 ; Rev. BFH VI R 1/26, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 S. 2 EStG auch in Anspruch genommen werden kann, wenn der Arbeitgeber den Verkauf der rabattierten Ware an Endverbraucher im Namen und auf Rechnung einer anderen (Konzern-)Gesellschaft vermittelt.

     

    Das FA hatte aus Sicht des FG in rechtswidriger Weise im angefochtenen Lohnsteuernachforderungsbescheid Lohnsteuer auf Rabatte erhoben, die Arbeitnehmer der Klägerin beim Kauf von Waren aus dem von der Klägerin betreuten Warensortiment erhielten. Insoweit habe das FA bei der Ermittlung der lohnsteuerpflichtigen Beträge den Freibetrag nach § 8 Abs. 3 S. 2 EStG zu Unrecht nicht berücksichtigt. Nach Ansicht des FG war der Tatbestand von § 8 Abs. 3 S. 1 EStG im Streitfall erfüllt, da die Arbeitnehmer der Klägerin aufgrund des mit ihr bestehenden Dienstverhältnisses Waren verbilligt erhalten hätten, die die Klägerin nicht überwiegend für den Bedarf der Arbeitnehmer vertrieben und eine Pauschalversteuerung nicht stattgefunden habe. Nach alledem sei der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 S. 2 EStG vorliegend zu gewähren. Dass die Klägerin keine eigenen, sondern nur Waren der Konzerngesellschaft nach deren Vorgaben vertreibe, spiele insoweit keine Rolle. Es sei unschädlich, dass der Verkauf der Waren auf Rechnung einer anderen Konzerngesellschaft erfolgt sei.

     

    PRAXISTIPP — Die Problematik der Besprechungsentscheidung dürfte für die (lohnsteuerliche) Beratung in Konzernstrukturen sehr praxisrelevant sein. Es darf mit Spannung erwartet werden, wie sich der BFH hierzu positioniert. Vor dem Verzicht auf die Lohnversteuerung sollten die beratenen Unternehmen auf das bis zur höchstrichterlichen Klärung bestehende Lohnsteuerrisiko hingewiesen werden. Liegen in vergleichbaren Fällen bereits Lohnsteuernachforderungsbescheide vor, bleiben einstweilen nur der Einspruch und ggf. die finanzgerichtliche Klage.

     
    Quelle: ID 50714379