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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Nachweis der fast ausschließlich betrieblichen Nutzung eines Pkw im Falle der Verwerfung eines Fahrtenbuchs

    | Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags ist u. a., dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahrs in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen. Umstritten ist, wie der Nachweis dieser gesetzlichen Anforderung geführt werden kann, wenn ein betrieblicher Pkw angeschafft werden soll und insoweit die sog. 1 %-Regelung zur Anwendung kommt. Das FG Berlin-Brandenburg hat hierzu entschieden, dass bei Anwendung der 1 %-Regelung zur Ermittlung der privaten Kfz-Nutzung von einer nicht nur geringfügigen und über 10 % liegenden Privatnutzung auszugehen ist (FG Berlin-Brandenburg 13.6.18, 7 K 7287/16, EFG 20, 992; Rev. BFH III R 62/19, Einspruchsmuster ). |

     

    Die Schätzung eines geringeren privaten Nutzungsanteils als 10 % kommt bei Verwerfung eines Fahrtenbuchs nicht in Betracht. Dies soll nach Auffassung des FG auch für die ertragsteuerliche Beurteilung des betrieblichen Nutzungsanteils bei einem Wirtschaftsgut im Rahmen des § 7g EStG gelten.

     

    PRAXISTIPP | Die Revision wurde vom BFH im Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 11.12.19 (III B 86/18) zugelassen. Das zeigt, dass der BFH diesbezüglich eine höchstrichterliche Klärung herbeiführen möchte. Es bleibt also noch Hoffnung darauf, dass der Nachweis auch noch in anderer Weise als durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden kann. Für die Praxis kann jedoch angesichts der sowohl von der Finanzverwaltung als auch von der Rechtsprechung aufgestellten strengen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dringend empfohlen werden, Fahrtenbücher unter Beachtung der Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausreichend sorgfältig zu führen. Dies gilt sowohl für die Vermeidung der 1 %-Regelung als auch für die Führung des Nachweises einer unter 10 % liegenden Privatnutzung.

     
    Quelle: ID 46914410