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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Kosten einer qualifizierten baufachlichen Betreuung als sofort abzugsfähige Finanzierungskosten

    | Bekanntlich zählen Finanzierungkosten einer vermieteten Immobilie zu den sofort abzugsfähigen Aufwendungen. Wie sind jedoch Kosten zu behandeln, die auf Veranlassung der kreditgebenden Bank entstanden sind und von deren Übernahme die Kreditgewährung abhängt. Mit einer solchen Konstellation hat sich aktuell das FG Berlin-Brandenburg beschäftigt (4.3.21, 12 K 12180/18; Rev. BFH IX R 8/21, Einspruchsmuster ). |

     

    Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die finanzierende Bank die Kreditvergabe von einer qualifizierten baufachlichen Betreuung im Rahmen der Herstellung einer Immobilie anhängig gemacht. Das FG hat aufgrund dieses inneren Zusammenhangs eine Vergleichbarkeit mit den Finanzierungskosten gesehen und für die entstandenen Kosten den Sofortabzug gebilligt (anstatt der ungünstigen Verteilung über die Gebäude-AfA).

     

    PRAXISTIPP | Die Besprechungsentscheidung dürfte eine erhebliche Breitenwirkung haben, da eine vergleichbare Konstellation in der Praxis sicher häufiger anzutreffen sein wird. Steuerliche Berater sollten im Hinblick auf diese erweiterte Möglichkeit des sofortigen Werbungskostenabzugs zudem prüfen, ob bei den betreuten Mandanten nicht noch weitere vergleichbare Kosten durch eine Kreditvergabe veranlasst sind. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten in jedem Fall solche Kosten unter Hinweis auf das Besprechungsurteil als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei Ablehnung bleiben dann immer noch der Einspruch und das Hoffen auf eine günstige Entscheidung des BFH.

     
    Quelle: ID 47491750