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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Keine Umqualifizierung von beschränkt abzugsfähigen Verlusten aus gewerblicher Tierhaltung in abzugsfähige Verluste

    Nach Überzeugung des FG Niedersachsen (23.10.24, 4 K 15/24; Rev. BFH VI R 29/24, Einspruchsmuster ) gebietet es die Zweckrichtung von § 15 Abs. 4 S. 1 bis 2 EStG nicht, eine Umqualifizierung von in der Vergangenheit erlittenen beschränkt abzugsfähigen Verlusten aus gewerblicher Tierhaltung in abzugsfähige Verluste vorzunehmen, wenn keine aktive gewerbliche Tierhaltung mehr betrieben wird. Ob dies auch im Falle einer „Definitivbelastung“ durch die Verluste gilt, hat das FG offengelassen, da eine solche im Streitfall nicht festgestellt werden konnte.

     

    Die spätere Verlustnutzung war nach Ansicht des FG weder endgültig nicht mehr möglich noch so gut wie ausgeschlossen, wobei nicht allein auf die Einkunftsquelle, aus welcher die Verluste herrühren, abgestellt werden könne. Jedenfalls seien § 15 Abs. 4 S. 1 bis 2 EStG – jedenfalls solange keine „Definitivbelastung“ eintrete – nicht verfassungswidrig.

     

    PRAXISTIPP — Im Revisionsverfahren wird der BFH klären, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Verluste aus einem aufgegebenen gewerblichen Tierhaltungsbetrieb dergestalt endgültig („final“, „definitiv“) sind, dass sie aus verfassungsrechtlichen Gründen trotz der einfachrechtlichen Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung des § 15 Abs. 4 S. 1 EStG mit anderen Einkünften verrechnet werden dürfen. Solange Verluste aus gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung nicht endgültig untergehen, ist die Verlustverrechnungsbeschränkung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da diese mit erheblichen Gründen (Agrarpolitische Maßnahme aus Wettbewerbsgründen; Schutz der traditionellen Landwirtschaft) gerechtfertigt werden kann. Etwas Anderes mag aus Leistungsfähigkeitsgesichtspunkten gelten im Falle des endgültigen Verlustuntergangs (vgl. Intemann in: Herrmann/Heuer/Raupach, § 15 EStG Anm. 1500, 1506; zur vergleichbaren Problematik des § 15 Abs. 4 S. 3 EStG s. BFH 28.4.16, IV R 20/13, BStBl. II 16, 739). Ob es dafür aber ausreicht, dass die verlustbringende Erwerbsquelle nicht mehr da ist, bleibt abzuwarten. Verfahrensrechtlich dürfte zu beachten sein, dass eine begehrte Umqualifizierung der Tierhaltungsverluste wohl nicht im Verlustfeststellungsverfahren, sondern erst bei der nachgelagerten Einkommensteuerfestsetzung vorzunehmen ist (so jedenfalls FG Niedersachsen 15.12.10, 9 K 299/08, EFG 11, 1060).

     
    Quelle: ID 50714394