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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Häusliches Arbeitszimmer eines freiberuflichen Musikers

    Das FG Münster (28.8.24, 2 K 1243/20 E ; Rev. BFH VIII R 20/25, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass mehrere freiberuflich genutzte Räume eines Musikers im ansonsten privat genutzten Haus als ein häusliches Arbeitszimmer angesehen werden können, sodass der Betriebsausgabenabzug auf 1.250 EUR pro Jahr zu begrenzen ist (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 EStG a. F.).

     

    Im Streitfall war der Kläger freiberuflich als Dirigent, Pianist, Vocal-Coach, musikalischer Leiter sowie Betreiber von zwei Musikschulen tätig. Seine Ehefrau arbeitete unentgeltlich in den Musikschulen mit. Im von beiden Eheleuten gemeinsam bewohnten Anwesen, das ein Hauptgebäude und eine hiermit durch Innentüren verbundene Einliegerwohnung umfasste, nutzte der Kläger verschiedene Räume für Arbeits-, Übungs-, Verwaltungs- und Lagertätigkeiten. Für diese Räume (je ein Arbeitszimmer der beiden Eheleute, Musikzimmer, Gästezimmer, Küche, Galerie, Garderobe, Lagerraum, drei WCs sowie zwei Flure), die insgesamt 226 m2 und damit 45 % der insgesamt 500 m2 umfassenden Gesamtwohnfläche des Anwesens umfassten, machte der Kläger einen Betriebsausgabenabzug von ca. 15.000 EUR bis 20.000 EUR jährlich geltend. Das FA erkannte lediglich das Arbeitszimmer des Klägers und das Musikzimmer als einheitliches Arbeitszimmer an und begrenzte den jährlichen Betriebsausgabenabzug nach der für die Streitjahre (2013 bis 2020) geltenden Gesetzeslage auf 1.250 EUR. Das FG folgte dieser Rechtsauslegung und wies die Klage ab. Das Arbeitszimmer und das Musikzimmer stellten ein häusliches Arbeitszimmer dar, da beide Räume in die häusliche Sphäre eingebunden seien und vorwiegend der Erledigung gedanklicher und praktischer Arbeiten im Hinblick auf die freiberufliche Tätigkeit des Klägers dienten. Beide Räume seien auch nicht als betriebsstättenähnlich anzusehen, da sie nicht erkennbar für den Publikumsverkehr gewidmet und zugänglich gewesen seien. Aufgrund der nahezu identischen Nutzung bildeten beide Räume eine funktionale Einheit, sodass lediglich von einem häuslichen Arbeitszimmer auszugehen sei. Das von der Ehefrau genutzte Arbeitszimmer sei nicht als Arbeitszimmer des Klägers zu qualifizieren. Eine einkommensteuerliche Berücksichtigung bei der Ehefrau komme nicht in Betracht, da diese keine Einkünfte erzielt habe. Die übrigen Räume seien nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht dem Typus des Arbeitszimmers zuzurechnen, sondern dienten ihrer Art der Einrichtung nach erkennbar auch privaten Wohnzwecken. Sie wiesen auch kein betriebsstättenähnliches Gepräge auf und seien nicht dem Publikumsverkehr gewidmet gewesen. Nach Ansicht des FG hatte das häusliche Arbeitszimmer des Klägers auch nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung des Klägers gebildet. Die wesentlichen Handlungen seiner Tätigkeiten habe der Kläger an den jeweiligen Auftrittsorten oder in den Musikschulen erbracht. Im häuslichen Arbeitszimmer habe er diese Tätigkeiten lediglich vor- und nachbereitet, auch wenn dies einen erheblichen zeitlichen Umfang eingenommen habe.

     

    PRAXISTIPP — Die Problematik des Streitfalls betrifft zwar die alte Gesetzesfassung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG, hat aber gleichermaßen Bedeutung auch für die aktuelle Fassung, in der die Beschränkung des Abzugs auf 1.250 EUR nicht mehr vorgesehen ist. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der BFH die Revision zugelassen. Für das Revisionsverfahren hat der BFH zudem mit Beschluss vom 18.11.25 (VIII S 27/24 [AdV]) teilweise Aussetzung der Vollziehung gewährt. Aus Sicht des BFH ist nicht ausgeschlossen, dass auch das von der Ehefrau genutzte Arbeitszimmer Bestandteil der funktionellen Einheit des Arbeitszimmers des Klägers ist. Zudem sei es möglich, dass der qualitative Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers im häuslichen Arbeitszimmer liege und die Begrenzung auf 1.250 EUR daher nicht greife. Diese Sichtweise des BFH im vorläufigen Rechtsschutzverfahren macht Hoffnung auf eine positive Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Daher sind einstweilen in vergleichbaren Konstellationen Einspruch und ggf. Klage geboten.

     
    Quelle: ID 50686879