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Grundstücksübertragung unter Anrechnung auf eine zukünftige Zugewinnausgleichsforderung als Anschaffung
Das FG Niedersachsen (16.3.26, 9 K 170/24; Rev. BFH IX R 4/26, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zur Entgeltlichkeit der Übertragung von Grundbesitz im Rahmen des Zugewinnausgleichs ( BFH 31.7.02, X R 48/99, DStR 03, 457; 15.2.77, VIII R 175/74, BStBl. II 77, 389) nicht nur bei Durchführung des Zugewinnausgleichs als Scheidungsfolge gelten, sondern auch bei einem vorzeitigen Zugewinnausgleich nach §§ 1385, 1386 BGB und selbst dann, wenn die Zugewinnausgleichsforderung noch nicht tituliert ist oder wie bei einem lebzeitigen, vorzeitigen Ausgleich nur vorbereitet oder vorweggenommen wird. Entscheidend sei, dass die Übertragung zur Abgeltung oder Anrechnung eines (gegenwärtigen oder künftigen) Zugewinnausgleichsanspruchs vereinbart wird.
Im Streitfall hatte die Klägerin, die von ihrem Ehemann seit mehreren Jahren getrennt lebte, die Scheidung beantragt. Aus Sorge, dass ihr Ehemann seinen erheblichen Grundbesitz veräußert und sich ggf. ins Ausland absetzt, beantragte sie ferner beim zuständigen Amtsgericht die Durchführung eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs nach §§ 1385, 1386 BGB. Schließlich verpflichtete sich der Ehemann im Rahmen eines gerichtlich protokollierten Teilvergleichs zur Übertragung von zwei größeren Grundstücken auf die Klägerin. In der Folgezeit kam es weder zu weiteren Vermögensauseinandersetzungen noch wurde das Scheidungsverfahren fortgeführt. Vielmehr lebten die Ehegatten weitere fast 15 Jahre getrennt voneinander bis zum Tod des Ehemannes. Innerhalb der 10-jährigen Veräußerungsfrist teilte die Klägerin die Grundstücke auf und veräußerte die Teilflächen. Das FA erfasste die realisierten Wertsteigerungen als Einkünfte aus § 23 EStG. Das FG folgte dieser steuerlichen Einordnung. Ausschlaggebend war für das FG, dass die Übertragung – wie im Streitfall – zur Abgeltung oder Anrechnung eines (gegenwärtigen oder künftigen) Zugewinnausgleichsanspruchs vereinbart wurde. Der Umstand, dass es letztlich nicht zur Fortführung des Scheidungsverfahrens gekommen sei, führe auch nicht zur Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage.
PRAXISTIPP — Der BFH hatte sich mit der Fallkonstellation des Besprechungsfalls, in der eine Übertragung zur Absicherung eines zukünftigen Zugewinnausgleichsanspruchs erfolgt und dabei eine Anrechnung auf den Zugewinnausgleichsanspruch vereinbart wird, – soweit ersichtlich – noch nicht zu befassen. Die Besonderheit des Streitfalls besteht darüber hinaus in dem Umstand, dass der Zugewinnausgleichsanspruch weder durch eine vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft noch durch spätere Scheidung entstanden ist, sondern der Güterstand der Zugewinngemeinschaft – nach weiterem Fortbestand der Ehe über viele Jahre – erst durch den Tod des Ehemanns beendet wurde. Die Gestaltungspraxis sollte beachten, dass die Grundsätze der schenkungsteuerrechtlichen BFH-Rechtsprechung zur Übertragung von Wirtschaftsgütern zur Abgeltung eines rechtsgeschäftlich begründeten Zugewinnausgleichsanspruchs bei fortbestehender Zugewinngemeinschaft (BFH 28.6.07, II R 12/06, BStBl. II 07, 785: [objektiv] unentgeltlicher Vorgang und freigebige Zuwendung i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) i. d. R. nur Anwendung finden können, wenn es sich um freiwillig begründete Rechtspflichten im Rahmen einer intakten Ehe handelt. |