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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Gewerbesteuerpflicht einer aufwärtsabgefärbten und gewerblich geprägten Personengesellschaft

    Das FG Münster (17.2.26, 15 K 1605/24 G; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ) ist zu der Beurteilung gelangt, dass § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG nicht verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die gewerbliche Einkünfte i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 Alt. 2 EStG erzielt, nicht als der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb anzusehen ist, wenn sie auch ohne gewerbliche Beteiligungseinkünfte als gewerblich geprägte Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) gewerbliche Einkünfte erzielen würde. 

    Die Klägerin – eine GmbH & Co. KG – unterhielt umfangreichen Grundbesitz und bezog im Streitzeitraum zudem gewerbliche Einkünfte aus einer Beteiligung an einer anderen GmbH & Co. KG, die ihrerseits gewerblich tätig war. Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte die Groß- und Konzernbetriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass die Klägerin aufgrund der gewerblichen Beteiligungseinkünfte sowie des Vorliegens der eigenen gewerblichen Prägung die Voraussetzung für die Umqualifizierung der originär vermögensverwaltenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Einkünfte aus Gewerbebetrieb in doppelter Hinsicht erfülle. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren eingelegte Klage hatte keinen Erfolg. Zwar sei eine verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG dann geboten, wenn auf Ebene der Obergesellschaft im Ergebnis ausschließlich dem Grunde nach nicht gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer unterworfen würden. Im vorliegenden Fall sei dies jedoch nicht gegeben, da parallel zur gewerblichen Abfärbung i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG die gewerbliche Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG vorliege. Die Gewerblichkeit entfiele daher nicht, selbst wenn die gewerblichen Beteiligungseinkünfte außer Betracht blieben. Die parallel bestehende gewerbliche Prägung der Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG lebe mit dem Ende der originär oder „abgefärbten“ gewerblichen Tätigkeit wieder auf. Blieben die Beteiligungseinkünfte außer Betracht, unterläge die Klägerin weiterhin der Gewerbesteuer; eine verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG zugunsten der Klägerin sei daher nicht geboten.

     

    PRAXISTIPP — Sofern die zugelassene Revision auch eingelegt wird, kann der BFH prüfen, ob seine Rechtsprechung, wonach § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die gewerbliche Einkünfte i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 2. Alt. EStG erzielt, nicht als nach § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb anzusehen ist (BFH 5.9.23, IV R 24/20, BStBl. II 2025, 778), auf die streitbefangene Konstellation übertragen werden kann. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten steuerliche Berater bei vergleichbaren Sachverhalten gegen die entsprechenden Gewerbesteuermessbetragsbescheide Einspruch einlegen und die weitere Rechtsentwicklung aufmerksam beobachten.

     
    Quelle: ID 50815322