Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Erträge aus Krypto-Lending

    Laut einer Entscheidung des FG Köln (10.9.25, 3 K 194/23 ; Rev. BFH VIII R 23/25, Einspruchsmuster ) sind Erträge aus der vorübergehenden entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Kryptowerten (sog. Krypto-Lending) den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG zuzuordnen, nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Beim Kryptowert „Bitcoin“ handelt es sich danach mangels Geldüberlassung i. S. d. § 488 BGB nicht um eine „sonstige Kapitalforderung jeder Art“ i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Kryptowährungen wie z. B. Bitcoin sind nach Auffassung des FG auch nicht mit Fremdwährungen vergleichbar.

     

    Im Streitfall hatte der Kläger seine Bitcoin-Werte interessierten Personen auf den Plattformen „Crypto.com“, „Hodlnaut“ und „LEDN“ zur Nutzung zur Verfügung gestellt und eine vorab vereinbarte Vergütung erhalten, wobei deren Höhe durch veränderte Vergütungssätze, die sich aus den Cointracking-Berichten ergeben, monatlichen Schwankungen unterlagen. Vergeblich begehrte er beim FA und FG die Zuordnung der Erträge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen mit der Folge, dass die gewünschte steuerliche Folge – Versteuerung der Zinsen aus dem Lending mit dem Abgeltungssteuersatz des § 32d EStG – nicht eintrat.

     

    PRAXISTIPP — Nach Auffassung der Finanzverwaltung stellen Einkünfte aus der Verwendung von Kryptowerten für Lending – soweit es sich bei dem Betriebsvermögen zuzuordnenden Kryptowerten handelt – Betriebseinnahmen dar. Im Privatvermögen sind Einkünfte aus dem Lending gemäß § 22 Nr. 3 EStG steuerbar. Die Erzielung von Einkünften mit der Nutzungsüberlassung auf Zeit erfolgt danach aufgrund einer Leistung der Steuerpflichtigen. Für die Nutzungsüberlassung erhaltene Kryptowerte werden angeschafft und sind mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des Zuflusses zu bewerten (vgl. BMF 6.3.25, IV C 1-S 2256/00042/064/043, BStBl. I 25, 658, Tz. 64 ff.). Das FG Köln hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, da bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage vorliegt, welcher Einkunftsart Erträge aus dem Krypto-Lending zuzuordnen sind. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sind betroffene Einkommensteuerbescheide daher offenzuhalten.

     
    Quelle: ID 50844849