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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Erste Tätigkeitsstätte eines Piloten

    | Nach Auffassung des FG Köln (4.12.24, 12 K 1369/21 ; Rev. BFH VI R 4/25, Einspruchsmuster ) hat ein Flugzeugführer (Berufspilot) an dem ihm vom Arbeitgeber zugewiesenen Stationierungsflughafen seiner erste Tätigkeitsstätte. Dies hat zur Folge, dass er die Fahrtkosten zum Flughafen nicht mit dem pauschalen Kilometersatz nach dem Bundesreisekostengesetz pro gefahrenen Kilometer als Werbungskosten zu berücksichtigen kann. |

     

    Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid berücksichtigte das FA die Fahrten lediglich als Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit der sog. Entfernungspauschale. Zur Begründung verweist das FA auf das BFH 11.4.19 (VI R 40/16, BStBl. II 19, 546). Hier hatte der BFH entschieden, dass eine Flugzeugführerin, die von ihrem Arbeitgeber arbeitsrechtlich einem Flughafen dauerhaft zugeordnet ist und auf dem Flughafengelände zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten erbringt, die sie als Flugzeugführerin arbeitsvertraglich schuldet, dort ihre erste Tätigkeitsstätte hat. Der Kläger berief dagegen darauf, dass sich die Arbeitsumstände mittlerweile verändert hätten und keine erheblichen Tätigkeiten mehr am Flughafen erledigt werden. FA und FG folgten dem nicht.

     

    PRAXISTIPP | Das FG hat die Revision nach § 115 Abs. 2 S. 1 FGO zuzulassen, weil höchstrichterlich noch nicht geklärt sei, ob nach der im Streitjahr (2018) geltenden Rechtslage die Tätigkeiten eines Piloten im Cockpit eines Flugzeugs der großräumigen Tätigkeitsstätte Flughafen zuzuordnen seien. Daher ist angezeigt, dass steuerliche Berater einstweilen weiterhin die Fahrkosten nach Dienstreisekostengrundsätzen geltend machen und bei zu erwartendem Widerstand der Finanzämter betroffene Einkommensteuerbescheide mit dem Einspruch anfechten und zum Ruhen bringen.

     
    Quelle: ID 50432375