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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beim sog. Nestmodell

    Nach einer Entscheidung des FG München (14.3.25, 8 K 1717/24 ; Rev. BFH III R 14/25, Einspruchsmuster ) ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG auf das sog. Nestmodell nicht anwendbar.

     

    Bei der Frage des Sorge- und Umgangsrechts hinsichtlich der gemeinsamen Kinder wird von den zuständigen Amtsgerichten häufig das paritätische Wechselmodell in der Spielart des Doppelresidenzmodells angeordnet. Erfüllen dann bei annähernd gleichwertiger Haushaltsaufnahme des Kindes beide Elternteile die Voraussetzungen für den Abzug des Entlastungsbetrags nach § 24b EStG, ist für die Entscheidung, wem dieser zusteht, analog § 64 Abs. 2 S. 2 EStG grundsätzlich vorrangig den Berechtigten die Bestimmung zu überlassen, wer von ihnen den Entlastungsbetrag erhalten soll, unabhängig davon, an welchen Berechtigten das Kindergeld ausgezahlt wird. Treffen die Berechtigten hinsichtlich des Entlastungsbetrags nach § 24b EStG keine Bestimmung untereinander, steht der Entlastungsbetrag demjenigen zu, an den das Kindergeld gezahlt wird. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz und insbesondere den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG konnte der BFH hierin nicht sehen (10.7.24, III R 1/22). Ordnen die zuständigen Gerichte jedoch das sog. Nestmodell an, bei dem allein die Eltern pendeln, so stellt sich die Frage der Anwendbarkeit des § 24b EStG. Das FG kam im Streitfall jedenfalls zu der Überzeugung, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende aufgrund der unterschiedlichen Haushaltssituation bei diesem Modell nicht gegeben sind.

     

    PRAXISTIPP — Die Rechtsfrage ist soweit ersichtlich bisher weder in der steuerrechtlichen Literatur behandelt worden noch ist sie bereits Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung gewesen. Daher ist gegenwärtig – auch aufgrund der Besprechungsentscheidung – mit einer ablehnenden Haltung der FÄ zu rechnen. Um die Rechte der Mandantschaft zu wahren, bleiben dann nur der Einspruch und ggf. die finanzgerichtliche Klage. Bei einem positiven Ausgang des Revisionsverfahrens könnten sich wie beim Wechselmodell Gestaltungsmöglichkeiten anbieten, wenn beide Elternteile dazu kooperieren. Etwa könnte das Progressionsgefälle zwischen den Eltern genutzt werden, um die größtmögliche Steuerentlastung beim Besserverdienenden zu erreichen. Entsprechende Ausgleichszahlungen an den anderen Elternteil könnten dann im Rahmen von Unterhaltsvereinbarungen mit geregelt werden.

     
    Quelle: ID 50920926