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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Einkommensteuerliche Behandlung eines Facharztstipendiums

    | In Zeiten fortschreitenden Ärztemangels gehen manche Bundesländer dazu über, Stipendien zu vergeben, wenn sich der Stipendiat verpflichtet, sich (unmittelbar nach Bestehen der entsprechenden Facharztprüfung) für eine bestimmte Zeit in einer Region niederzulassen und dort an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen. Das FG Thüringen hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass ein solches Facharztstipendium selbst dann als „sonstige Einkünfte“ nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern ist, wenn die Ärztin/der Arzt ohnehin dauerhaft in der bestimmten Region (im Streitfall: Thüringen) arbeiten will und es sich deshalb um einen reinen Mitnahmeeffekt handelt (FG Thüringen 14.3.18, 3 K 737/17; Rev. BFH IX R 33/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall kam eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 44 EStG nicht in Betracht, weil das Facharztstipendium insbesondere nicht die Förderung einer wissenschaftlichen Ausbildung oder Fortbildung bezweckt.

     

    PRAXISTIPP | In Abgrenzung dazu vertritt das FG Niedersachsen (14.2.19, 10 K 247/17, EFG 19, 706; Rev. BFH X R 6/19) die Auffassung, dass Stipendiumsleistungen, die eine in Deutschland tätige Gastärztin aus ihrem Heimatland (Libyen) zur Sicherung ihres Unterhalts erhält, weder Arbeitslohn von dritter Seite, noch als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 S. 1 EStG oder § 22 Nr. 3 EStG steuerbar sind (FG Niedersachsen). Die vorstehenden Entscheidungen der FG dürften für alle Stipendien bedeutsam sein, die nicht unter § 3 Nr. 44 EStG fallen. Betroffene Steuerfälle sind bis zur höchstrichterlichen Klärung offenzuhalten.

     
    Quelle: ID 46005264