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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Besteuerung der Energiepreispauschale für Rentner

    Hat eine Rentnerin von ihrem Rentenversicherungsträger 2022 wegen der Regelung des RentEPPG den Betrag der Energiepreispauschale von 300 EUR ausbezahlt erhalten, ist dieser nach der Rechtsprechung des FG Sachsen (11.11.25, 2 K 1140/23 ; Rev. BFH X R 27/25, Einspruchsmuster ) gem. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. c EStG der Besteuerung zu unterwerfen. Die Besteuerung der Energiepreispauschale entspricht danach der Regelung der für 2022 geltenden einfachgesetzlichen Rechtslage des EStG.

     

    Selbst wenn die Energiepreispauschale nicht ohne Weiteres die Tatbestandsvoraussetzungen von §§ 2 Abs. 1 Nr. 7, 22 EStG erfüllt, hat der Gesetzgeber die Energiepreispauschale den Einnahmen aus § 22 Nr. 1 EStG konstitutiv zugeordnet, sodass es – so das FG – auf einen Veranlassungszusammenhang der Einnahme mit der vom Rentenempfänger – vormals – erbrachten Leistung nicht ankommt (so auch FG Münster 17.4.24, 14 K 1425/23 K zur Regelung des § 119 Abs. 1 S. 1 EStG, Rev. BFH, VI R 15/24). Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers erstrecke sich auch darauf, den Tatbestand der der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte frei zu gestalten und den Umfang der Einkunftsarten selbst festzulegen.

     

    Das FG ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der Besteuerung der Energiepreispauschale überzeugt. Das Verfahren war daher aus Sicht des FG nicht gemäß § 75 FGO auszusetzen und dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage vorzulegen, ob § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. c EStG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das FG geht zunächst von der Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers aus. Auch in materieller Hinsicht verstößt § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. c EStG danach nicht gegen die Verfassung. Insbesondere verstoße die Regelung nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

     

    PRAXISTIPP — Die streitentscheidenden Rechtsfragen dürften wegen der Breitenwirkung erhebliche praktische Bedeutung haben. Im Revisionsverfahren wird sich der BFH insbesondere mit der verfassungsrechtlichen Bewertung auseinanderzusetzen haben. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten betroffene Einkommensteuerbescheide in jedem Fall offengehalten werden.

     
    Quelle: ID 50892024