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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Beschränkte Steuerpflicht von nachträglichen gewerblichen Einkünften aus einer früheren inländischen Betriebsstätte

    | Das FG Baden-Württemberg (28.11.24, 12 K 549/23; Rev. BFH I R 2/25, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG auch nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfasst und nicht voraussetzt, dass im Zeitpunkt des Bezugs dieser Einkünfte noch eine aktive Betriebsstätte besteht. |

     

    Im Streitfall ging es um Versorgungsleistungen, die ein in der Slowakei wohnender Steuerpflichtiger in den Jahren 2015 bis 2020 vom Vertreterversorgungswerk einer Versicherung bezog und die aus seiner früheren gewerblichen Tätigkeit als Versicherungsvertreter im Inland resultieren. Nach Auffassung des FA und dem folgend des FG unterliegen diese Versorgungsleistungen als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 1 Abs. 4 i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in Deutschland der beschränkten Einkommensteuerpflicht. Entscheidend sei, dass die Versorgungsleistungen ihre Veranlassung in der aktiven Tätigkeit des Steuerpflichtigen bei der Versicherung hatten und zu einer Zeit „erdient“ wurden, während der Steuerpflichtige eine Betriebsstätte unterhalten hat.

     

    PRAXISTIPP | Der Ausgang des Revisionsverfahrens dürfte für die Abwehr- und Gestaltungsberatung im Bereich des internationalen Steuerrechts von erheblicher praktischer Bedeutung sein. Das FG hat die Revision gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Es ist danach höchstrichterlich nicht abschließend geklärt, ob nachträgliche gewerbliche Einkünfte nach Beendigung der inländischen Betriebsstätte gem. § 1 Abs. 4 i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sind daher im Konfliktfall der Einspruch und ggf. die finanzgerichtliche Klage geboten.

     
    Quelle: ID 50473844