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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Bedeutung des (wirtschaftlichen) Eigentums an dem reparierten Wirtschaftsgut

    | Höchstrichterlich ist nicht eindeutig geklärt, ob § 35a EStG für den Abzug von Handwerkerleistungen fordert, dass die Leistungen zugunsten eines Wirtschaftsguts erbracht werden, das im (wirtschaftlichen) Eigentum des Steuerpflichtigen steht oder an dem der Steuerpflichtige ein (obligatorisches) Nutzungsrecht hat. Des Weiteren ist unklar, ob eine Verpflichtung zur Tätigung der Aufwendungen Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG ist. Das FG Sachsen (16.12.20, 2 K 157/20; Rev. BFH VI R 23/21, Einspruchsmuster ) hat sich zu diesen Fragen aktuell positioniert. Es handelt sich danach um eine schenkweise Zuwendung an den Eigentümer, wenn ein unentgeltlich Nutzender Kosten für eine Reparatur an dem Objekt des Eigentümers übernimmt, obwohl er weder Mieter der Wohnung ist noch zum Tragen der Aufwendungen verpflichtet gewesen ist. |

     

    Im Streitfall ging es um eine durch den Kläger beauftragte und gezahlte Dachsanierung für den eigenen, im Obergeschoss des Hauses seiner Mutter geführten Haushalt. Der Kläger wohnte dort nach eigenen Angaben unentgeltlich (nur gegen Kostenbeteiligung).

     

    PRAXISTIPP | Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren hat der BFH die Revision zugelassen und kann daher nun die streitentscheidenden Fragen höchstrichterlich klären. Bis dahin sollten in vergleichbaren Konstellationen die entstandenen Aufwendungen weiterhin als haushaltsnahe Handwerkerleistungen geltend gemachten werden. Bei zu erwartendem Widerstand der FÄ bleiben nur der Einspruch und die Hoffnung auf eine positive Entscheidung des BFH.

     
    Quelle: ID 48201118