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Außergewöhnliche Belastungen bei Aufwendungen für Apheresen zur Behandlung eines Post-Vac-Syndroms
Das FG Niedersachsen (4.3.26, 9 K 54/25; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass Aufwendungen für Apheresen zur Behandlung eines Post-Vac-Syndroms jedenfalls im Jahr 2023 nur unter vorheriger Vorlage eines vor der Behandlung erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden können.
Im Streitfall litt der Kläger spätestens seit dem Jahr 2022 nach einer COVID-Schutzimpfung u. a. unter einem Post-Vac-Syndrom, einer subjektiven Sehstörung sowie einer myalgischen Enzephalomyelitis/Chronischem Fatigue Syndrom (ME/CFS). Seit 2022 ist der Kläger infolgedessen dauerhaft berufsunfähig. Im Januar und Februar 2023 führte das T-Zentrum insgesamt sechs Immunadsorptionen (Blutwäschen) für den Kläger durch. Vergeblich machte der Kläger die dafür entstanden erheblichen Aufwendungen beim FA und FG als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das FG ging davon aus, dass es sich – trotz und wegen des Fehlens von wissenschaftlichen Studien über die Wirksamkeit von Blutwäschen bei dem vorliegenden Krankheitsbild – um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode handelt.
PRAXISTIPP — Der Kläger hat im Streitfall die vom FG zugelassene Revision zur höchstrichterlichen Klärung nicht eingelegt, sodass die Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Daher bleibt unklar, ob auch dann von einer „wissenschaftlichen nicht anerkannten Behandlungsmethode“ i. S. d. § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV auszugehen ist, wenn das Krankheitsbild neu und unerforscht ist und es daher keine Studienlage gibt, nach der eine derartige Beurteilung möglich ist. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung ist daher in vergleichbaren Fällen weiterhin der Einspruch und ggf. die finanzgerichtliche Klage geboten. Zur Auslegung des Begriffs der nicht wissenschaftlichen Anerkennung i. S. d. § 64 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Buchst. f EStDV siehe aktuell BFH-Urteile vom 23.3.23 (VI R 39/20, BStBl. II 23, 854) und vom 10.8.23 (VI R 36/20, BFH/NV 24, 7; VI R 18/21, BFH/NV 24, 8). |