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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Abzugsfähigkeit von Verteidigerkosten

    Das FG Niedersachsen (14.7.26, 13 K 108/25; Rev. BFH VI R 10/26, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass Strafverteidigungskosten grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist. Ab dem Jahr 2019 sind die Kosten der Strafverteidigung nach § 12 Nr. 4 EStG danach jedoch vom Werbungskostenabzug ausgenommen, wenn gegen den Steuerpflichtigen eine Geldstrafe oder eine der in der Vorschrift genannten gleichgestellten Sanktionen verhängt worden ist. Für Strafverteidigungskosten, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe angefallen sind, greift nach Überzeugung des FG das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG aber nicht ein. 

    Im Streitfall ging es um die Abzugsfähigkeit eines Strafverteidigerhonorars als Werbungkosten. Die Verteidigung erfolgte in einem landgerichtlichen Strafverfahren, in dem der Kläger wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung verurteilt worden war. Eine Einziehung (des Werts) von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB hatte das LG nicht angeordnet. Die Steuerhinterziehungen hatte der Kläger nach den nicht streitigen Feststellungen des LG gemeinschaftlich mit weiteren Angeklagten durch die Abgabe inhaltlich unzutreffender Umsatzsteuerjahreserklärungen begangen, in denen unberechtigterweise der Vorsteuerabzug aus Gutschriften gegenüber Subunternehmern geltend gemacht worden war. Hierdurch waren Steuerverkürzungen i. H. v. rund 2,8 Mio. EUR zugunsten des Arbeitgebers der Angeklagten bewirkt worden, bei dem der Kläger als kaufmännischer Leiter tätig gewesen war. Die handelnden Personen hatten zusätzlich von den Subunternehmen sog. Kick-Back-Zahlungen erhalten, wovon auf den Kläger etwa 120.000 EUR entfallen waren. Jene Kick-Back-Zahlungen waren allerdings nicht Teil des strafrechtlichen Vorwurfs vor dem LG.

     

    Das FG bejahte die berufliche Veranlassung der Strafverteidigungskosten, weil der Kläger die Steuerhinterziehungen in Ausübung seiner Tätigkeit als Geschäftsleiter Finanzen zugunsten seines Arbeitgebers begangen habe. Dieser Veranlassungszusammenhang werde nicht durch die Kick-Back-Zahlungen durchbrochen, obschon der Kläger sich durch diese persönlich bereichert habe. Entgegen der Ansicht des FA kam das FG auch zu der Beurteilung, dass § 12 Nr. 4 EStG dem Abzug nicht entgegensteht.

     

    PRAXISTIPP — Strafverteidigungskosten sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist. Dies ist der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung – und nicht nur bei Gelegenheit – der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist. Seit der Änderung der Vorschrift des § 12 Nr. 4 EStG (Ergänzung um den Zusatz: „sowie damit zusammenhängende Aufwendungen“) ist umstritten, ob die Kosten der Strafverteidigung unter diesen Zusatz fallen und damit vom Abzugsverbot erfasst sind. Hier bleibt die weitere Rechtsentwicklung, insbesondere der Ausgang des Revisionsverfahrens abzuwarten. Bis dahin betroffene Steuerbescheide offenzuhalten.

     
    Quelle: ID 50943954