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Keine Pflicht zur Übermittlung einer E-Bilanz für die atypisch stille Gesellschaft
Eine GmbH, an deren Geschäftsbetrieb eine atypisch stille Gesellschaft besteht, ist nach § 5b Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG lediglich verpflichtet, dem FA für die Veranlagung der atypisch stillen Gesellschaften ihren handelsrechtlichen (die stille Beteiligung als Fremdkapital ausweisenden) Jahresabschluss, etwaige Sonderbilanzen und Ergänzungsbilanzen der steuerrechtlichen Mitunternehmer der atypisch stillen Gesellschaft und eine Überleitungsrechnung zur Berücksichtigung der steuerrechtlichen Vorschriften (einschließlich Überleitungen aufgrund der Beurteilung der atypisch stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft) zu übermitteln. So hat es aktuell das Hessisches FG (11.9.25, 4 K 1163/24 ; Rev. BFH IV R 15/25, Einspruchsmuster ) entschieden. Die Übermittlung einer E-Bilanz der atypisch stillen Gesellschaft, in der die stille Beteiligung nicht als Verbindlichkeit im Fremdkapital, sondern wie einer Personengesellschaft als Kapitalkonto im Eigenkapital ausgewiesen ist, ist nach Ansicht des FG hingegen gemäß § 5b Abs. 1 S. 3 EStG freiwillig und könne daher vom FA nicht unter Berufung auf § 5b Abs. 1 EStG gefordert werden.
PRAXISTIPP — Das FG stellt sich damit gegen die Auffassung des BMF (24.11.17, IV C 6 – S 2133-b/17/10004, BStBl. I 17, 1543). Bis zur höchstrichterlichen Klärung ist daher weiter mit Widerstand der FÄ zu rechnen. Hier bleiben dann nur der Einspruch unter Hinweis auf das Besprechungsurteil. Der BFH wird zu den Streitfragen der Besprechungsentscheidung ebenso Stellung nehmen wie zu der offengelassenen Frage, ob die Aufforderung einer Ermessensaufforderung bedurft hätte und mangels einer Ermessensausübung rechtswidrig ist. Der Ausgang des Verfahrens darf daher mit Spannung erwartet werden. |