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Begriff der Betriebsstätte
Fahrten eines Gewinnermittlers zwischen Wohnung und Betriebsstätte zählen zu dessen betrieblichen Fahrten. Die mit diesen Fahrten zusammenhängenden Aufwendungen sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig. Gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 1 EStG dürfen die Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte den Gewinn jedoch grundsätzlich nicht mindern. Entsprechend sieht § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 3 Halbs. 1 EStG eine entsprechende Kürzung des Betriebsausgabenabzugs vor. In diesem Zusammenhang hat sich das FG Köln (25.1.24, 6 K 2390/22; Rev. BFH III R 18/25, Einspruchsmuster ) entschieden, dass der Begriff der Betriebsstätte im Sinne dieser Vorschrift weiter zu fassen, als im Rahmen des § 12 AO. Eine Betriebsstätte nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 1 EStG kann danach auch dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige zwar nicht über eine eigene Betriebsstätte nach § 12 AO verfügt, er seine Leistungen aber im Betrieb des Auftraggebers zu erbringen hat.
Nach Auffassung des FG ist der positive Unterschiedsbetrag gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 3 Halbs. 1 EStG bei Anwendung der 1 %-Regelung auch dann unter Ansatz von 0,03 % des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs je Kalendermonat zu berechnen, wenn der Steuerpflichtige im Monat durchschnittlich weniger als 15 Fahrten zur Betriebsstätte unternommen hat.
Im Streitfall verfügte der Kläger zwar über ein Büro mit Angestellten, war aber fast ausschließlich im Außendienst tätig gewesen (Fahrten zu unterschiedlichen Auftraggebern und Vertragspartnern) und hatte das Büro nur gelegentlich aufgesucht, um seinen Mitarbeitern die Dinge, die er beim Kunden vor Ort bearbeitet hatte, zur weiteren Erledigung einzureichen. Das Büro stellte daher aus seiner Sicht nicht seine erste Tätigkeitsstätte dar, da er dort lediglich gewisse organisatorische Tätigkeiten ausgerichtet habe. Er machte geltend, dass das Büro daher nicht seine erste Tätigkeitsstätte darstelle, da er dort lediglich gewisse organisatorische Tätigkeiten ausgerichtet habe. Geringfügige Tätigkeiten reichten allein bei Arbeitnehmern nicht aus, um die Betriebsstätte als erste Tätigkeitsstätte zu qualifizieren. Es sei aus Gründen der Gleichbehandlung geboten, die Regelungen des neuen Reisekostenrechts zur Beschränkung des Abzugs von Aufwendungen auch bei Gewerbetreibenden, wie ihm, in vergleichbarer Weise zu verstehen (vgl. Wick, Anmerk. zum BFH-Urteil vom 16.2.22, X R 14/19). FA und FG sahen das nun anders.
PRAXISTIPP — Im NZB des Klägers hat der BFH aktuell durch Beschluss vom 23.5.2025 (III B 52/24) nun die Revision zugelassen. Es steht zu erwarten, dass der BFH die Gelegenheit nutzen wird, den Begriff der Betriebsstätte i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 1 EStG und dessen Verhältnis zur Definition in § 12 AO zu durchleuchten und klarzustellen, inwieweit die Rechtsprechung des BFH zur ersten Tätigkeitsstätte dabei zu berücksichtigen ist. Die Revisionsentscheidung dürfte wegen der Breitenwirkung für die Besteuerungspraxis von großer Bedeutung sein. Betroffene Steuerbescheide sollten daher bis zur höchstrichterlichen Klärung in jedem Fall offengehalten werden. |