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  • · Nachricht · Bilanzierung

    Rückstellung für Insolvenzverwaltervergütung

    | Das FG Rheinland-Pfalz (19.9.23, 5 K 1800/19; Rev. BFH III R 35/23, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass vor Abschluss des Insolvenzverfahrens keine Rückstellung für die Insolvenzverwaltervergütung gebildet werden kann. Im Übrigen scheide ein ‒ anteiliger ‒ Betriebsausgabenabzug scheidet ohnehin aus, wenn der Insolvenzschuldner neben betrieblichen auch private Schulden habe. |

     

    Nach Auffassung des FG wird die Insolvenzverwaltervergütung auch im Regelinsolvenzverfahren vom Schuldner nicht subjektiv dazu getätigt, um seine einkunftserzielende(n) Tätigkeit(en) zu fördern. Denn auch die Durchführung eines Regelinsolvenzverfahrens diene dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt werde (§ 1 InsO). Ungeachtet dessen scheitere der Betriebsausgabenabzug nach Auffassung des FG auch daran, dass es sich bei der Insolvenzverwaltervergütung wegen der privaten Schulden des Insolvenzschuldners allenfalls um sog. „gemischt veranlasste“ Aufwendungen gehandelt habe, deren Aufteilung ‒ angesichts der verschiedenen in Betracht kommenden und zu unterschiedlichen Ergebnissen führenden Aufteilungsmaßstäbe ‒ letztlich willkürlich wäre.

     

    PRAXISTIPP | Die Frage, ob für die Insolvenzverwaltervergütung des Insolvenzverwalters in einem Regelinsolvenzverfahren vor Abschluss des Insolvenzverfahrens eine Rückstellung gebildet werden darf, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Für den Bereich der Überschusseinkunftsarten hatte der BFH (4.8.2016, VI R 47/13, BStBl. II 17, 276) jedoch bereits entschieden, dass die Vergütung des Insolvenztreuhänders dem Privatbereich des Steuerpflichtigen zuzuordnen ist und deshalb nicht als Werbungskosten abgezogen werden könne. Hat der Steuerpflichtige die entscheidende Ursache für seine Zahlungsschwierigkeiten selbst gesetzt, so kann die Insolvenztreuhändervergütung danach auch nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtslage im Bereich der betrieblichen Einkünfte des Insolvenzschuldners entwickelt (zur Problematik der Vergütung des Insolvenzverwalters als Betriebsausgabe siehe auch Niedersächsisches FG 22.6.23, 3 K 105/22, Rev. BFH VIII R 15/23). Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten Insolvenzverwalter im betrieblichen Bereich einstweilen weiterhin eine entsprechende Rückstellung bilden. Bei zu erwartendem Widerstand des FA bleiben nur der Einspruch und ggf. die Klage.

     
    Quelle: ID 49911321