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Feststellungslast bei nicht aufklärbarem Bilanzansatz von Verbindlichkeiten
Das FG Münster (17.9.25, 13 K 1637/22 K, F; Rev. BFH IX R 8/26, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass der Stpfl. die Feststellungslast dafür trägt, ob eine Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 S. 1 EStG erfolgswirksam oder erfolgsneutral vorzunehmen ist, wenn sich die maßgeblichen Umstände nicht mehr aufklären lassen.
Die streitentscheidende Rechtsfrage ist höchstrichterlich nicht geklärt. Streitigkeiten ergeben sich bislang in der Praxis häufiger bei Teilwertabschreibungen oder Teilwertzuschreibungen. Kann das FG die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer geltend gemachten Teilwertabschreibung nicht feststellen, so trifft den Stpfl. nach allgemeinen Grundsätzen hierfür die Feststellungslast (z. B. BFH 15.1.19, X R 34/17). Dies gilt in gleichem Maße für die Teilwertzuschreibung von Verbindlichkeiten (siehe auch BFH 10.6.21, IV R 18/18, BStBl. II 22, 211). Grundsätzlich gilt, dass bei steuererhöhenden Korrekturen das FA die Feststellungslast trägt; demgegenüber trägt der Stpfl. die Feststellungslast, wenn steuermindernde Umstände unaufklärbar bleiben.
PRAXISTIPP — Die weitere Rechtsentwicklung sowie der Ausgang des Revisionsverfahren sind aufmerksam zu verfolgen. Die Zulassung der Revision durch den BFH nährt die Hoffnung, dass der BFH das ungünstige Urteil des FG Münster möglicherweise doch „kassiert“. Ungeachtet dessen sollten steuerliche Berater ihre Mandanten bitten, möglichst frühzeitig Beweisvorsorge zu treffen, für den Fall, dass die Umstände für eine ggf. zweifelbehaftete Verbindlichkeit zu einem späteren Zeitpunkt streitig werden sollten. In bereits eingetretenen Konfliktfällen bleiben einstweilen nur der Einspruch und ggf. die finanzgerichtliche Klage. |