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  • 16.08.2022 · Nachricht · Bewertungsgesetz

    Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts bei Teilauseinandersetzung einer Erbengemeinschaft

    | Nach einer Entscheidung des FG Düsseldorf (3.9.20, 11 K 2359/19 BG, Urteil; Rev. BFH II R 8/21, Einspruchsmuster ) kann der Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts durch einen zeitnah erzielten Kaufpreis nicht erbracht werden durch eine Abfindungszahlung im Rahmen einer Teilerbauseinandersetzung. Eine solche vollzieht sich nach Auffassung des FG nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr. Die Teilerbauseinandersetzung betreffe nur einen Teil der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit. Verkäufe von Miteigentumsanteilen entsprächen nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr, da diese üblicherweise nicht als solche, sondern nur mit dem gesamten Grundstück veräußert werden. Gleiches gilt nach Auffassung des FG erst recht im Fall einer Teilerbauseinandersetzung, bei der in Bezug auf ein Grundstück wirtschaftlich betrachtet ebenfalls Eigentumsanteile übertragen werden. Es sei deshalb unerheblich, wenn die Erben keine nahestehenden Personen sind. Aus Sicht des FG spricht gegen die Annahme eines gewöhnlichen Geschäftsverkehrs, dass der betreffende Grundstücksanteil auch nur dem (verbleibenden) Erben und keinen anderen Personen angeboten wird. |