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Keine Abzinsung einer aufschiebend bedingten Rentenlast während der Schwebezeit
| Das FG München (2.1.25, 4 K 680/23 ; Rev. BFH II R 9/25, Einspruchsmuster ) ist zu der Überzeugung gelangt, dass eine aufschiebend bedingte (Renten-)Last für die Schwebezeit zwischen dem Rechtsgeschäft und dem Bedingungseintritt nicht abzuzinsen ist. |
Im Streitfall erwarb die Klägerin ein Grundstück im Rahmen einer gemischten Schenkung. Sie verpflichtete sich als Gegenleistung zu monatlichen Rentenzahlungen zunächst an O und (aufschiebend bedingt auf den Tod des O) an deren Schwester S, von der die Klägerin das Grundstück erworben hatte. Somit waren im Streitfall die Voraussetzungen einer gemischten Schenkung gegeben. Der einzige Streitpunkt war, mit welchem Wert die an S zu bezahlende Rente anzusetzen ist. Hierbei war die Höhe der nicht abgezinsten Rentenlast zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Das FG ging (entgegen des beklagten FA) aber davon aus, dass keine Abzinsung der Rentenlast vorzunehmen ist und begründete dies unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 15.7.21 (II R 26/19, BStBl. II 23, 66). Im Streitfall seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 3 BewG (Abzinsung) weder im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (mangels Fälligkeitszeitpunkts einer noch nicht existenten Verpflichtung) noch im Zeitpunkt des Bedingungseintritts mit dem Tod des O (mangels einer mehr als einjährigen Laufzeit eines zinslos gestundeten Betrags) erfüllt. Auch erfordere der Regelungszweck des § 12 Abs. 3 BewG keinen abgezinsten Ansatz der Last, da die Verminderung der Belastung auf Grund Zeitablaufs bereits durch den Ansatz eines geringeren Vervielfältigers im Rahmen der Kapitalisierung berücksichtigt werde.
PRAXISTIPP | Der Besprechungsfall zeigt, dass die Auswirkungen der streitigen Rechtsfrage auf die Höhe der zu zahlenden Schenkungsteuer gravierend sind. Das FG hat klargestellt, dass es der gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung in den gleichlautenden Ländererlassen vom 4.1.23 (BStBl. I 23, 172), in denen weiterhin an der Abzinsung einer der aufschiebend bedingten Last für die Schwebezeit zwischen dem Rechtsgeschäft und dem Bedingungseintritt festgehalten wird, nicht folgt und hat mit der Revisionszulassung dem BFH Gelegenheit gegeben, die bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Bis zur höchstrichterlichen Klärung bleiben derweil nur der Einspruch gegen betroffene Schenkungsteuerbescheide und der Antrag auf Ruhen des Verfahrens unter Hinweis aus das anhängige Revisionsverfahren. |