· Nachricht · Alterseinkünftebesteuerung
Änderung des Jahresbetrags einer Rente aufgrund Anrechnung anderen Einkommens
| Das FG Berlin-Brandenburg (7.11.24, 14 K 9179/21 ; Rev. BFH X R 4/25, Einspruchsmuster hat entschieden, dass der steuerfreie Teil einer Rente immer dann neu zu berechnen ist, wenn eine Rente auf Grund von Einkommensanrechnungen neu berechnet wird. |
Im Streitfall bezog der Kläger im Streitjahr 2018 u. a. eine Witwerrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund, nachdem seine Ehefrau im Jahr 1999 verstorben war. In früheren Jahren betrug der Freibetrag für die Rente 50 % von 7.811 EUR = 3.906 EUR. 2014 stellte die Rentenversicherung fest, dass auf Grund unterbliebener Anrechnungen von Einkommen des Klägers eine zu hohe Rente ausgezahlt wurde. In der Folge wurde die Rente neu berechnet. Danach erhielt der Kläger eine Rente i. H. v. 5.642 EUR. Hierin war ein Anpassungsbetrag von 966 EUR enthalten. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger Renteneinkünfte i. H. v. 5.642 EUR. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigte das FA diese Rente steuerpflichtig i. H. v. 3 304 EUR. Zuvor hatte das FA von den Renteneinkünften den Anpassungsbetrag abgezogen und von dem Ergebnis (4.676 EUR) 50 % als steuerfrei eingestuft (2.338 EUR). Der Kläger vertrat die Auffassung, dass der steuerfreie Teil seiner Rente weiterhin 3.906 EUR betrage. Dem hat das FG nun eine Absage erteilt. Veränderungen des Jahresbetrags einer Rente auf Grund von Einkommensanrechnungen führen danach zu einer Neuberechnung des steuerfreien Anteils nach § 22 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa S. 6 EStG. Für diese Auffassung spreche, dass der Gesetzgeber ausdrücklich als Grund für die Neuberechnung des steuerfreien Teils einer Rente die Einkommensanrechnung angeführt habe. So könne verhindert werden, dass Rentenempfänger entweder dauerhaft einen zu hohen Freibetrag erhielten oder, wenn zunächst ein zu hohes anzurechnendes Einkommen berücksichtigt werde, es ggf. zu keinem steuerfreien Rentenbezug komme.
PRAXISTIPP | Der BFH hatte bereits in der Vergangenheit entschieden, dass Rentenanpassungen auf Grund regulärer Rentenerhöhungen gem. § 22 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa S. 7 EStG nicht zu einer Erhöhung des steuerfreien Teils der Rente führen (BFH 6.3.13, X B 113/11, BFH/NV 13, 929). Das FG Berlin-Brandenburg hat sich im Streitfall an der bisherigen Rechtsprechung mehrerer Instanzgerichte orientiert. Danach führen veränderte Einkommensanrechnungen stets zu einer Neuberechnung des steuerfreien Anteils einer Altersrente (FG München 2.10.18, 2 K 494/17; Schleswig-Holsteinisches FG 13.12.17, 5 K 126/16; FG Köln 7.4.17, 8 K 1489/15; FG Düsseldorf 22.6.16, 15 K 1989/13 E; FG Köln 23.10.13, 4 K 2322/10). Bislang gibt es allerdings keine (höchstrichterlichen) Entscheidungen zu der Frage, ob die Änderung des Jahresbetrags der Rente auf Grund der Anrechnung anderen Einkommens eine regelmäßige Rentenanpassung i. S. d. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa S. 7 EStG darstellt. Es bleibt also abzuwarten, wie sich der BFH nun zu dieser Problematik verhält. Bis zur höchstrichterlichen Klärung bleiben nur der Einspruch gegen betroffene Einkommensteuerbescheide und die Hoffnung auf eine positive Entscheidung des BFH. |