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  • · Fachbeitrag · Abschreibung

    Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück

    | Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück nicht nach der Restwertmethode, sondern nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits aufzuteilen (vgl. BFH 10.10.00, IX R 86/97, BStBl II 01, 183). Das BMF hat nach einer Mitteilung vom 9.5.19 hierzu eine neue Arbeitshilfe ermittelt, mit Hilfe derer in einem typisierten Verfahren entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorgenommen oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung geprüft werden. Das FG Berlin-Brandenburg hat keine Bedenken gegen die grds. Geeignetheit dieser Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises (FG Berlin-Brandenburg 14.8.19, 3 K 3137/19; Rev. BFH IX R 26/19, Einspruchsmuster ). |

     

    Wird für ein bebautes Grundstück, das zu steuerrelevanten Zwecken eingesetzt wird (etwa Vermietung), ein Gesamtkaufpreis gezahlt, ist es zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für AfA von Gebäuden (§ 7 Abs. 4 bis 5a EStG) erforderlich, eine Aufteilung des Kaufpreises auf das abnutzbare Gebäude und den nicht abnutzbaren Grund und Boden vorzunehmen. Dabei ist eine von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen. Einer vertraglichen Einigung über die Aufteilung ist steuerlich zu folgen, solange dagegen keine Bedenken bestehen und die Einigung von den wechselseitigen Interessen der Vertragsparteien getragen ist. Fehlt es an einer Einigung der Parteien oder kann sie steuerrechtlich nicht zugrunde gelegt werden, sind für den Grund und Boden und das Gebäude die jeweiligen Einzelwerte zu ermitteln.

     

    PRAXISTIPP | Sofern die vom FA beanstandete Kaufpreisaufteilung im notariellen Grundstückskaufvertrag nicht akzeptiert werden kann oder soll, bleiben einstweilen nur der Einspruch und die Hoffnung auf eine günstige Entscheidung des BFH im Revisionsverfahren.

     
    Quelle: ID 46270435