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  • · Nachricht · Abgabenordnung

    Verfassungswidrigkeit der Aussetzungszinsen im Verzinsungszeitraum 2014 bis 2018

    Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist das FG Münster (3.6.26, 9 V 583/26, Beschluss; Beschwerde BFH, VIII B 59/26 [AdV]; Einspruchsmuster ) zu der Überzeugung gelangt, dass die Höhe der Aussetzungszinsen (auch) für Zeiträume vor 2019 verfassungsrechtlich zweifelhaft ist. Die Vollziehung festgesetzter Aussetzungszinsen für Verzinsungszeiträume zwischen dem 1.1.14 und dem 31.12.18 wurde in voller Höhe ausgesetzt.

     

    Da das BVerfG denselben Zinssatz bei den Nachzahlungszinsen ab 2014 für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt habe und die tragenden Erwägungen auf die Aussetzungszinsen übertragbar erschienen, bestünden auch hier ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel. Ob das BVerfG für die Aussetzungszinsen eine vergleichbare Fortgeltung der verfassungswidrigen Regelung anordnen würde, lasse sich nicht vorhersagen und müsse im Eilverfahren auch nicht prognostiziert werden.

     

    Mit der Aussetzung in voller Höhe weicht das FG bewusst von einem Beschluss des BFH vom 24.10.24 (VI B 35/24) ab, der für Zeiträume vor 2019 keine und ab 2019 nur eine auf den Differenzbetrag zu dem nunmehr geltenden Zinssatz für Nachzahlungszinsen i. H. v. 0,15 % pro Monat (§ 238 Abs. 1a AO) beschränkte Aussetzung gewährt hatte. Für die Zeit vor 2019 fehlt es dem FG bereits an einem niedrigeren Vergleichssatz, von dem nur die Differenz zweifelhaft sein könnte.

     

    PRAXISTIPP — Für Steuerpflichtige mit noch offenen Aussetzungszinsen aus den Jahren 2014 bis 2018 kann damit ein vorläufiger Rechtsschutz in Betracht kommen, der über die bisherige Linie des BFH hinausreicht. Die noch unklare Rechtslage in Bezug auf die Aussetzungszinsen wird wohl nur durch einen weiteren Beschluss des BVerfG geklärt werden können. Jedenfalls für Zeiträume ab dem 1.1.19 bestehen berechtigte Hoffnungen, dass das BVerfG wegen der gleichen Höhe der Zinsen bei Nachzahlungs- und Aussetzungszinsen ebenso zur Verfassungswidrigkeit kommt. Ob auch die Fortgeltungsanordnung wie bei den Nachzahlungszinsen erfolgt, ist offen. Bis zur Klärung sollten sämtliche Bescheide über die Festsetzung von Aussetzungszinsen, auch jene, die Zeiträume zwischen 2014 und 2018 betreffen, offengehalten werden.

     
    Quelle: ID 50920929