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Ausübung und Begründung des Ermessens bei einer Vorabanforderung
Das FG Köln (15.1.26, 11 K 2249/25; Rev. BFH VIII R 2/26, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass die Ausübung des Ermessens bei einer Vorabanforderung nach § 149 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Buchst. d AO konkrete und auf den Einzelfall bezogene Ermessenserwägungen erfordert. Lediglich behördeninterne Erwägungen, die nicht nach außen treten, genügen hierfür ebenso wenig wie die bloße Nennung der gesetzlichen Vorschrift.
Im zugrundeliegenden Streitfall hatte der Kläger für das Streitjahr – ebenso wie für die vorangegangenen Jahre – seinen steuerlichen Berater mit der Erstellung seiner Einkommensteuererklärung beauftragt. In dem dem Streitjahr vorangegangenen VZ (2023) erhielt er einen Einkommensteuerbescheid mit einer erheblichen Nachzahlung erhalten. Daraufhin forderte das FA die Einkommensteuererklärung 2024 des Klägers vorzeitig bei dessen steuerlichem Berater mit einer Abgabefrist bis zum 00.01.26 an. Der hiergegen gerichtete Einspruch, mit dem der steuerliche Berater eine fehlende bzw. fehlerhafte Ermessensausübung rügte, hatte keinen Erfolg. Erst mit der Klage beim FG bekam der Kläger Recht.
PRAXISTIPP — Der Besprechungsfall macht deutlich, dass steuerliche Berater die Begründung von Vorabanforderungen sorgfältig auf Ermessensfehler und Ermessensnichtgebrauch prüfen und ggf. gegen betroffene Bescheide mit dem Einspruch vorgehen sollten. Allzu oft sind in der Praxis Bescheide ohne substantielle, einzelfallbezogene Ermessenserwägungen anzutreffen. Zu beachten ist, dass diese auch nur spätestens bis zur Einspruchsentscheidung nachgereicht werden können. Eine Heilung ist dann nicht mehr möglich (vgl. z. B. BFH 19.1.23, III R 2/22, BStBl. II 23, 626). |