23.04.2014 · Fachbeitrag · § 22 EStG
Einordnung von Entgelten als sonstige Leistungen
Der BFH hatte entschieden, dass Gewinne für das Mitwirken an Sendeformaten steuerbar sind und das Preisgeld als Entgelt in den Anwendungsbereich der sonstigen Leistungen des § 22 Nr. 3 EStG fällt. Hiergegen wurde Verfassungsbeschwerde unter 2 BvR 1503/12 eingelegt.
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