24.10.2016 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Grundbesitz
Die Mutter und Alleinerbin hatte das Erbe ausgeschlagen, nun sind die Schluss- und Ersatzerben Erben geworden. Eine Berichtigung im Grundbuch wurde beantragt, der entsprechende Erbvertrag lag vor. Das Grundbuchamt verlangte aber einen Erbschein, um Gewissheit darüber zu erlangen, dass die Ausschlagung wirksam war. Das OLG München hat mit Beschluss vom 24.8.16 bestätigt, dass die Erben einen Erbschein vorlegen müssen.
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24.10.2016 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Verwaltungsgericht Ansbach
Dem Wunsch eines Angehörigen auf Umbettung der Urne steht der Schutz der Totenruhe entgegen (VG Ansbach 3.8.16, 4 K 882/16, Abruf-Nr. 189032 ).
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12.10.2016 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Schenkungsteuer
Sowohl offene als auch vGA einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter oder an die Gesellschafter einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft sind keine freigebigen Zuwendungen i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Die sich durch die Gewinnminderung der Kapitalgesellschaft ergebenden Folgen werden bei der Kapitalgesellschaft durch § 8 Abs. 3 S. 2 KStG und beim einkommensteuerpflichtigen Gesellschafter durch § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG geregelt – so das Niedersächsische FG mit Urteil ...
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12.10.2016 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Betriebsvermögen
Die Übertragung eines KG-Anteils gegen Vorbehalt des Nießbrauchs ist auch dann nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG begünstigt, wenn der Erwerber dem Schenker zwar eine Stimmrechtsvollmacht erteilt, diese Vollmacht den Erwerber aber nicht hindert, sein Stimmrecht selbst auszuüben – so das FG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 24.8.16.
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12.10.2016 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Gemeinschaftliches Testament
Ist in einem gemeinschaftlichen Testament der überlebende Ehegatte befugt, die Schlusserbeneinsetzung abzuändern, sind ihm auch lebzeitige Verfügungen gestattet – so das LG Bielefeld am 29.4.16.
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04.10.2016 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer
Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive sind Teil unserer Kultur. Deshalb sind erbschaftsteuerliche Erwerbe entsprechender Vermögensgegenstände auch nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer befreit. Erfreulich ist, dass der BFH im Zusammenhang mit der Übertragung einer Kunstsammlung im Wert von etwa 10 Mio. EUR, die von einer Stiftung genutzt werden, wertvolle Gestaltungshinweise für die ...
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04.10.2016 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Schenkungsteuer
Die Klägerin meinte, dass der Wert des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks nur 20 % des Mindestwerts des unbelasteten Grundstücks beträgt (hier 26.000 EUR). Das FA ermittelte den Wert des erbbaurechtsbelasteten bebauten Grundstücks durch Abzug von 80 % des im Ertragswertverfahren nach § 146 Abs. 2 bis 5 BewG ermittelten Gebäudewerts vom Gesamtwert des unbelasteten Grundstücks (hier 56.500 EUR). FG und nun auch der BFH folgten dem FA.
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04.10.2016 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Grunderwerbsteuer
Grundstücksschenkungen unter einer Auflage unterliegen hinsichtlich des Werts der Auflage der GrESt, wenn die Auflage bei der SchenkSt abziehbar ist. Unerheblich ist, ob die Auflage tatsächlich bei der SchenkSt abgezogen wurde. Das gilt selbst dann, wenn die Grundstücksschenkung insgesamt von der SchenkSt befreit ist – so der BFH.
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04.10.2016 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Testament
Hat ein Erblasser nicht ausdrücklich einen oder mehrere Erben eingesetzt, wurden jedoch Verfügungen über einzelne Nachlassbestandteile getroffen, die weitgehend den Nachlass erschöpfen, ist davon auszugehen, dass diese Verfügung auch eine Erbeinsetzung erhalten soll. Es ist nicht anzunehmen, dass der Erblasser überhaupt keine Erben berufen wollte. Um die Frage zu klären, was der Erblasser mit seinen Worten wirklich sagen wollte, muss das Testament ausgelegt werden.
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04.10.2016 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Betriebsvermögensprivilegien
GmbH-Anteile von nicht mehr als 25 % behalten den Status als Verwaltungsvermögen, auch wenn der Erblasser ein mehrfaches Stimmrecht innehat, eine Verpflichtung zur gemeinsamen Stimmrechtsausübung aber nicht besteht. Die Steuerbegünstigung gemäß §§ 13a, 13b ErbStG ist nicht zu gewähren. Für die Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG für den mehrfachen Erwerb desselben Vermögens kommt es auf die tatsächlich festgesetzte ErbSt an.
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