25.01.2018 ·
Musterformulierungen aus EE · Downloads · Gestaltungspraxis
Innerhalb der Erbengemeinschaft kann der Erblasser einzelne Nachlassgegenstände im Wege der Anordnung eines Vorausvermächtnisses (§ 2150 BGB) und durch Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) gegenständlich zuordnen oder ein Übernahmerecht (OLG München NJW-RR 11, 12) anordnen. Es ist aber oft unklar, ob ein Vorausvermächtnis oder eine Teilungsanordnung gewollt war.
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25.01.2018 ·
Musterformulierungen aus EE · Downloads · Gestaltungspraxis
Anders als bei der Teilungsanordnung ist der begünstigte Miterbe beim Übernahmerecht nicht verpflichtet, den ihm zugewiesenen Gegenstand zu übernehmen. Er kann diesen gegen Wertausgleich übernehmen. Das Übernahmerecht bedeutet die ¬Zuwendung eines bestimmten Nachlassgegenstands an einen Miterben (oder einen Dritten) mit der Bestimmung, dass er das Recht haben soll, diesen ¬Gegenstand zu einem Übernahmepreis aus dem Nachlass zu entnehmen. Dabei kann das Übernahmerecht selbst als ...
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25.01.2018 ·
Checklisten aus EE · Downloads · Gestaltungspraxis
Innerhalb der Erbengemeinschaft kann der Erblasser einzelne Nachlassgegenstände im Wege der Anordnung eines Vorausvermächtnisses (§ 2150 BGB) und durch Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) gegenständlich zuordnen oder ein Übernahmerecht (OLG München NJW-RR 11, 12) anordnen. Es ist aber oft unklar, ob ein Vorausvermächtnis oder eine Teilungsanordnung gewollt war.
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25.01.2018 ·
Musterformulierungen aus EE · Downloads · Gestaltungspraxis
Das Vorausvermächtnis zugunsten eines Miterben kommt oft vor, weil es dem Erblasser ermöglicht, einen der von ihm (oft zu gleichen Teilen) eingesetzten Miterben im Verhältnis zu den anderen dadurch zu bevorzugen, dass er ihm einen Gegenstand zuwendet, dessen Wert sich der Bedachte nicht auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss (Vermögensvorteil), z. B. den Familienschmuck. Der Vermögensvorteil für den Bedachten kann neben der Zuwendung eines Gegenstands aber auch in der Einräumung eines ...
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25.01.2018 ·
Musterformulierungen aus EE · Downloads · Gestaltungspraxis
Das Vorausvermächtnis zugunsten eines Vorerben ist ein beliebtes Gestaltungsmittel, weil es nach § 2110 Abs. 2 BGB im Zweifel nicht dem Recht des Nacherben unterfällt.
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25.01.2018 ·
Musterformulierungen aus EE · Downloads · Gestaltungspraxis
Nach der Legaldefinition des § 2150 BGB ist „das einem Erben zugewendete Vermächtnis“ ein Vorausvermächtnis. Diese Form des Vermächtnisses ist ein bedeutsames Gestaltungsmittel. Es ermöglicht dem Erblasser, einem (Vor-)Erben einen bestimmten Gegenstand zuzuwenden, ohne dass diesbezüglich eine Anrechnung auf den Erbteil (Wertausgleich) erfolgt.
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25.01.2018 · Fachbeitrag aus EE · Vermächtnis
Nach der Legaldefinition des § 2150 BGB ist „das einem Erben zugewendete Vermächtnis“ ein Vorausvermächtnis. Diese Form des Vermächtnisses ist ein bedeutsames Gestaltungsmittel. Es ermöglicht dem Erblasser, einem (Vor-)Erben einen bestimmten Gegenstand zuzuwenden, ohne dass diesbezüglich eine Anrechnung auf den Erbteil (Wertausgleich) erfolgt.
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15.01.2018 · Fachbeitrag aus EE · ZGA und Erbquote
Ein umfassender Ehevertrag für eine bevorstehende Ehe kann sich noch nach Jahrzehnten erheblich auf erbrechtliche Ansprüche der überlebenden Ehefrau auswirken. Dies zeigt ein aktueller Fall des OLG Oldenburg.
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15.01.2018 · Fachbeitrag aus EE · Vertragserbe
Ein Erbe hat bei einem Streit zwischen ihm und dem Testamentsvollstrecker regelmäßig ein Interesse daran, dass die Streitfrage alsbald gerichtlich geklärt wird, z. B. über die Wirksamkeit einer Auflage und eines Vermächtnisses. Das hat das OLG Frankfurt aktuell entschieden.
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15.01.2018 · Fachbeitrag aus EE · Nottestament
Gem. § 2252 S. 2 BGB wird vermutet, dass der Erblasser die letztwillige Verfügung aufheben wollte, wenn er die Testamentsurkunde vernichtet oder z. B. die Erbeinsetzung durchstreicht. Oft äußert er sich Dritten gegenüber in bestimmter Weise über die Absicht zu testieren oder über den Inhalt des Testaments, ohne dass er diese Absicht umsetzt bzw. ein anderes Testament errichtet. Daher lassen solche Äußerungen i. d. R. nicht den Schluss darauf zu, der Erblasser habe tatsächlich ...
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