27.01.2014 · Fachbeitrag aus EE · Zwangsvollstreckung
Die Bestellung eines Nachlasspflegers für die unbekannten Erben zum Zweck der Fortsetzung der zu Lebzeiten des Erblassers begonnenen Zwangsvollstreckung in das Nachlassvermögen kann auch nicht beantragt werden, wenn dem Gläubiger Nachlassgegenstände, in die er vollstrecken könnte, unbekannt sind (OLG München 20.11.13, 31 Wx 413/13, n.v., Abruf-Nr. 134042 ).
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15.01.2014 · Nachricht aus EE · Qualifizierte Nachfolgeklausel
Ausreichend ist, dass der durch eine qualifizierte Nachfolgeklausel bestimmte Nachfolger im Zeitpunkt des Erbfalls bestimmbar ist. Diese Bestimmbarkeit ist nicht ausschließlich durch seine ausdrücklich Benennung seitens des Erblassers, sondern auch durch eine auslegungsfähige Regelung oder durch die Begründung eines Bestimmungsrechts der Erben möglich. Für die Auslegung des Gesellschaftsvertrags ist nicht nur der innere Wille der Gesellschafter maßgeblich. Die Vertragserklärungen sind ...
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15.01.2014 · Nachricht aus EE · Beschwerde über eine Betreuungsanordnung
Im Verfahren der Beschwerde gegen eine Betreuungsanordnung kann nach dem Tod des Betroffenen von den gemäß § 303 FamFG beschwerdeberechtigten Angehörigen oder Vertrauenspersonen kein Feststellungsantrag nach § 62 FamFG gestellt werden (BGH 24.10.12, XII ZB 404/12, Abruf-Nr. 123472 ; Abgrenzung zu BGH 6.10.11, V ZB 314/10, FamRZ 12, 212).
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10.01.2014 · Nachricht aus EE · BGB, FamFG
Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Aufgebotsverfahren zum Ausschluss der unbekannten Erben des eingetragenen Gläubigers eines Buchgrundpfandrechts fehlt nicht deshalb, weil für die unbekannten Erben ein Nachlasspfleger bestellt und von diesem die Bewilligung der Löschung des Grundpfandrechts verlangt werden könnte (BGH 14.11.13, V ZB 204/12).
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03.01.2014 · Nachricht aus EE · Vermögensverzeichnis
Beerbt eine minderjährige Erbin E ihre verstorbene Mutter und verwaltet V, der Vater der E, das Erbe, kann E gegenüber V umfassende Auskunft über das verwaltete Vermögen beanspruchen (OLG Koblenz 6.12.13, 11 UF 451/13, Abruf-Nr. 134041 ).
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