26.09.2013 · Fachbeitrag aus EE · Praxisfall
Ehegatten bestimmen handschriftlich im Testament: „Wir, die Eheleute M und F, setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben unseres gesamten Nachlasses ein. Nach dem Ableben des letzten Elternteils soll das Haus mit Grundstück unser Sohn S bekommen. Unsere Tochter T soll das Wohnrecht im ersten Stock des Anwesens bis zu Ihrem Ableben haben. Nebenkosten muss sie selber tragen. Eine Mitgift von 35.000 EUR hat Sie zu Ihrer Hochzeit bekommen.“ Nach dem Tod der F errichtet M ein neues Testament ...
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26.09.2013 · Fachbeitrag aus EE · Totenfürsorge
Die – weder zu rechtfertigende noch zu bagatellisierende – häusliche Gewalt zwischen Eheleuten lässt nach dem Ableben eines Ehegatten die Totenfürsorge für den hinterbliebenen Ehegatten nicht als eine schlechthin unerträgliche und unverhältnismäßige Verpflichtung erscheinen, die eine ungeschriebene Ausnahme von der gesetzlich auferlegten Bestattungspflicht und eine daran anknüpfende Kostenverlagerung auf die Allgemeinheit rechtfertigen könnte (OVG Lüneburg 9.7.13, 8 ME ...
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26.09.2013 · Fachbeitrag aus EE · Notarhaftung
Das Regressgericht ist an die Beurteilung der Gerichte im Erbscheinerteilungsverfahren nicht gebunden. Es hat eigenständig zu prüfen, wie über die Erbenstellung und in einem auf Feststellung der Alleinerbenstellung der Klägerin gerichtetem Rechtsstreit richtigerweise hätte entschieden werden müssen (OLG Schleswig 21.2.13, 11 U 4/12, n.v., Abruf-Nr. 132940 ).
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26.09.2013 · Fachbeitrag aus EE · Prozessrecht
Erklärt der Erbe kurz nach dem Tod einer Partei von sich aus durch anwaltlichen Schriftsatz, den Rechtsstreit aufzunehmen, ist das Verfahren auf anschließenden Antrag des Gegners nur nach § 246 Abs. 1 Hs. 2 ZPO unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm auszusetzen, wenn er noch ein erkennbares besonderes Interesse an einer solchen Aussetzung, etwa wegen eines Streits um die Rechtsnachfolge, hat (OLG Schleswig 18.3.13, 3 W 18/13, NJW-Spezial 13, 296, Abruf-Nr. 132938 ).
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26.09.2013 · Fachbeitrag aus EE · Erbscheinsverfahren
Zeigt sich nach dem Erlass eines Feststellungsbeschlusses im Sinne von § 352 Abs. 1 S. 1 FamFG, dass der danach zu erteilende Erbschein wegen Unrichtigkeit sofort wieder einzuziehen wäre, steht der Beschluss einer neuen, inhaltlich abweichenden Feststellung nicht entgegen.
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26.09.2013 · Fachbeitrag aus EE · Schenkungsteuer
Die Abfindung, die ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zahlt, ist eine freigebige Zuwendung des künftigen gesetzlichen Erben an den anderen und kann nicht als fiktive freigebige Zuwendung des künftigen Erblassers an diesen besteuert werden.
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23.09.2013 · Nachricht aus EE · Unentgeltlicher Erwerb
Erbauseinandersetzungskosten sind als Anschaffungsnebenkosten im Sinne des § 255 Abs. 1 S. 2 HGB im Wege der AfA (Absetzung für Abnutzung) abziehbar, wenn sie der Überführung der bebauten Grundstücke von der fremden in die eigene Verfügungsmacht und damit der alleinigen Verwirklichung des Tatbestands der Einkunftserzielung dienen (BFH 9.7.13, IX R 43/11).
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20.09.2013 · Nachricht aus EE · Erbschaftsteuer
Ein Testamentsvollstrecker ist nach § 31 Abs. 5 Satz 1 ErbStG zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung für einen Erwerber nur verpflichtet, wenn sich die Testamentsvollstreckung auf den Gegenstand des Erwerbs bezieht und das FA die Abgabe der Erklärung vom Testamentsvollstrecker verlangt (BFH 11.6.13, II R 10/11).
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18.09.2013 · Nachricht aus EE · Testamentsgestaltung
Setzt der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung ein Vermächtnis zugunsten einer Person aus, wird der Vermächtnisnehmer – anders als der Erbe – nicht Rechtsnachfolger des Erblassers. Er profitiert zwar von dem Vermögensvorteil, muss sich aber nicht um die Auseinandersetzung des Nachlasses kümmern oder für etwaige Schulden des Erblassers haften.
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17.09.2013 · Nachricht aus EE · Testamentsgestaltung
Für eine Enterbung reicht es aus, wenn der Erblasser in seinem Testament anordnet, dass eine bestimmte Person als Erbe ausgeschlossen sein soll. Als Folge wird die enterbte Person von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Die Angabe einer Begründung ist nicht notwendig, und im Zweifel erstreckt sich die Entscheidung auch auf die Abkömmlinge der enterbten Person.
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