23.01.2015 · Fachbeitrag aus EE · Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht wird erteilt, um eine gerichtliche Betreuungsanordnung zu vermeiden. I.d.R. wird der Bevollmächtigte in zahlreichen oder in allen Bereichen der Vermögens- und Personensorge zu einer Vertretung ermächtigt. Eine solche Vorsorgevollmacht kann allerdings auch missbraucht werden. Der Beitrag zeigt, wie Sie dies verhindern können.
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23.01.2015 · Fachbeitrag aus EE · Gebührenrecht
Ab dem Erbfall ist/sind Auftraggeber des Rechtsanwalts der Erbe/die Erben, ohne dass der Auftrag durch diese(n) erneuert werden muss. Für die Erhöhung der Geschäfts- oder der Verfahrensgebühr kommt es nicht auf die Anzahl der Geschäftsbesorgungsverträge, sondern ausschließlich darauf an, für wie viele Erben der Rechtsanwalt tätig wird. Davon, ob es für den Rechtsanwalt ab dem Erbfall infolge Vertretung mehrerer Erben tatsächlich zu einer Mehrarbeit kommt, hängt eine ...
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16.01.2015 · Nachricht aus EE · Testament
Setzt der nach Scheidung wiederverheirate Ehemann in einem während seiner ersten Ehe errichteten Testament seine erste Ehefrau als Erbin ein, kann seine im Testament nicht berücksichtigte zweite Ehefrau das Testament nach dem Tode des Ehemanns regelmä ßig anfechten. Das hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 28.10.2014 in einer Nachlasssache entschieden und damit den erstinstanzlichen Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg abgeändert (OLG Hamm 28.10.14, 15 W 14/14).
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13.01.2015 · Nachricht aus EE · Facebook
Zum 1.8.13 ist das GNotKG in Kraft getreten. Es wirft viele Abrechnungsfragen auf. Der Informationsdienst Erbrecht effektiv des IWW präsentiert Ihnen dazu eine Fachgruppe GNotKG Notarielles Kostenrecht ( www.facebook.com/ee.iww ). Unsere Gruppe, die bereits aus über 100 Mitgliedern besteht, richtet sich an Notare, Notarfachwirte, Rechtsanwalts - und Notarfachangestellte, Kostensachbearbeiter und erfahrene Praktiker, die sich intensiv mit dem GNotKG ...
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07.01.2015 · Nachricht aus EE · IWW Online-Seminar
Die Steuervergünstigungen gemäß §§13a, 13b, 19a ErbStG sind grundsätzlich zulässig, der Umfang der Verschonung ist allerdings unverhältnismäßig – so das BVerfG am 17.12.14. Spätestens bis zum 30.6.16 muss das ErbStG insoweit reformiert werden. Für die Übergangszeit können die Vergünstigungen wie bisher genutzt werden, unter dem Vorbehalt, dass keine „exzessiven Steuergestaltungen“ durchgeführt werden.
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