24.02.2015 · Fachbeitrag aus EE · Beschränkungen und Beschwerungen
1. Die Wirkungen der Erbausschlagung „aus allen Berufungsgründen“ im Hinblick auf den Pflichtteilsanspruch sind im Einzelfall festzustellen. Das in § 2306 Abs. 1 BGB eingeräumte Wahlrecht besteht nur dann, wenn alle dem Erben hinterlassenen Erbteile, also sowohl der Erbteil aufgrund letztwilliger Verfügung als auch der Erbteil kraft gesetzlicher Erbfolge, mit Beschränkungen und Beschwerungen verbunden sind. 2. Will der Pflichtteilsberechtigte die Frage klären, ob der Erbe Schenkungen ...
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24.02.2015 · Fachbeitrag aus EE · Zwangsvollstreckungsrecht
Das „Recht“ auf Annahme der Erbschaft unterliegt nicht der Pfändung (OLG München 19.1.15, 31 Wx 370/14, Abruf-Nr. 143843 ).
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24.02.2015 · Fachbeitrag aus EE · Lebensversicherungsrecht
Die Beendigung eines Lebensversicherungsvertrags infolge des Eintritts des Versicherungsfalls durch den Tod der versicherten Person wird von § 39 VVG nicht erfasst, sodass der Versicherer in diesem Fall zur Verrechnung der Versicherungsleistung mit der ausstehenden Prämie in voller Höhe (der gesamten und nicht nur der anteiligen Jahresprämie) berechtigt ist (BGH 23.7.14, IV ZR 204/13, NJW-RR 15, 27, Abruf-Nr. 151710 ).
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24.02.2015 · Fachbeitrag aus EE · Auskunft
Voraussetzung eines Auskunftsanspruchs nach § 2314 Abs. 1 S. 1 i.V. mit § 2325 BGB ist nicht, dass das Vorliegen einer Schenkung feststeht. Bei ausreichenden Anhaltspunkten für möglicherweise pflichtteilsrelevante Vorgänge muss sich die Auskunft auf alle Umstände erstrecken, die für die Beurteilung bedeutsam sind, ob und in welcher Höhe ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht (OLG Karlsruhe 9.12.14, 8 U 187/13, Abruf-Nr. 143840 ).
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24.02.2015 · Fachbeitrag aus EE · Annahme und Ausschlagung
Das Verständnis der Ausschlagung als erbrechtliches Gestaltungsmittel ist wichtig, um davon zielgerichtet Gebrauch machen zu können.
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24.02.2015 · Fachbeitrag aus EE · Grundbuchrecht
Haben mehrere sachverständige Befunde, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung der letztwilligen Verfügung erstellt worden sind, das Ergebnis, dass die Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit zu bejahen ist, jedenfalls aber nicht zweifelsfrei verneint werden kann, ist für die Erbfolge von der Testierfähigkeit auszugehen. Das Grundbuchamt kann nicht mit der Begründung, es sei nicht zweifelsfrei nachgewiesen, dass der Erblasser testierfähig gewesen sei, einen Erbschein verlangen (OLG ...
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