28.04.2015 · Nachricht aus EE · Waffenrecht
Die Pflicht, ererbte Schusswaffen durch ein Blockiersystem zu sichern, gilt auch für solche Waffen, die der Erbe aufgrund eines Erbfalles vor Einführung der Blockierpflicht in das Waffengesetz erworben hatte (BVerwG 16.3.15, 6 C 31.14).
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