24.11.2016 · Fachbeitrag aus EE · Pflichtteilsunwürdigkeit
Ein handschriftliches Testament, das der Erblasser nicht selbst geschrieben, aber unterschrieben hat, ist zwar zivilrechtlich formunwirksam, aber keine im strafrechtlichen Sinne unechte Urkunde, so das OLG Hamm.
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24.11.2016 · Fachbeitrag aus EE · Gesetzliche Erben vierter Ordnung
Wenn Urgroßeltern nicht mehr leben, bestimmt § 1928 Abs. 3 BGB, dass von deren Abkömmlingen alleine derjenige erbt, der mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist. Das OLG Frankfurt hält diese Regelung für verfassungsgemäß (OLG Frankfurt 21.7.16, 21 W 82/16, Abruf-Nr. 189595 ).
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09.11.2016 · Fachbeitrag aus EE · Formvorschriften
Ein Formmangel bei einem Vertrag über das gesamte Vermögen wird nicht dadurch geheilt, dass er vollzogen wird. Dies gilt insbesondere, wenn die Vermögensübertragung erst kurz vor dem Tod der Erblasserin erfolgen soll, da die erbrechtlichen Formvorschriften nicht umgangen werden sollen, so der BGH.
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09.11.2016 · Fachbeitrag aus EE · Verfahrensrecht
Der Erfüllungsort für die Zahlungspflichten des Erblassers – vorliegend aus einem Heimvertrag – ist gem. § 29 Abs. 1 ZPO auch der maßgebliche Erfüllungsort für die Verpflichtungen der Erbin und des Testamentsvollstreckers. Denn der vertragliche Charakter der Verpflichtung ändert sich nicht, wenn anstelle der Verstorbenen der Erbe und der Testamentsvollstrecker in Anspruch genommen werden. Die Gesamterbfolge ändert an der vertraglichen Verpflichtung nichts (OLG Karlsruhe 21.4.16, 209 ...
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09.11.2016 · Nachricht aus EE · FAO-Fortbildung
Sie kennen das: Ehe man sich versieht, ist das Jahr um, aber es fehlen noch ein paar Stunden bei der FAO-Fortbildung. Aber kein Problem: Das IWW Institut bietet am 06.12.2016 noch ein Online-Seminar (2,5 Stunden) zum Erbrecht an. Der Referent, RA Holger Siebert, FA Erbrecht und Steuerrecht, informiert Sie über das neue Erbschaftsteuerrecht und erläutert Ihnen u. a., wie Sie ab jetzt beraten müssen, um Haftungsfälle zu vermeiden.
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07.11.2016 ·
Musterformulierungen aus EE · Downloads · Rechtsgeschäftliche Fürsorge
Die Betreuungsverfügung beinhaltet im Wesentlichen den Vorschlag des Betroffenen, gerichtet an das Betreuungsgericht, eine bestimmte, namentlich benannte Person zum Betreuer zu bestellen, wenn der Betroffene betreuungsbedürftig wird. Das Betreuungsgericht muss dem Vorschlag entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft, § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB. Der Verfügende kann in der Verfügung auch Wünsche äußern, wie die Betreu¬ung ausgestaltet werden soll, § 1901 Abs. 2 S.
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07.11.2016 ·
Musterformulierungen aus EE · Downloads · Rechtsgeschäftliche Fürsorge
Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person (Vollmachtgeber) eine andere Person (Bevollmächtigter), in bestimmten Situationen alle oder bestimmte Aufgaben für ihn zu erledigen §§ 164 ff. BGB. Der Bevollmächtigte vertritt den Vollmachtgeber im Willen, d. h., er entscheidet anstelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Das Verhältnis zwischen Voll¬machtgeber und Bevollmächtigtem (sog. Auftrag) bestimmt sich nach §§ 662 ff. BGB. Es wird unterschieden zwischen ...
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07.11.2016 ·
Musterformulierungen aus EE · Downloads · Rechtsgeschäftliche Fürsorge
Mit der Patientenverfügung äußert der Verfügende seinen Willen, ob er medizinisch behandelt werden möchte oder nicht, wenn er seine Wünsche aufgrund seiner physischen und psychischen Situation nicht mehr äußern kann. Die Patientenverfügung ist in § 1901a Abs. 1 S. 1 BGB legal definiert. Sie wendet sich, anders als die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung, direkt an den behandelnden Arzt und das Pflegepersonal. Sie ist aber auch für den Fall zu berücksichtigen, dass ein ...
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27.10.2016 ·
Musterformulierungen aus EE · Downloads · Schnittstellen und Nebengebiete
Die Erbrechtsreform, die am 1.1.10 in Kraft getreten ist, hat die Stundung von Pflichtteilsansprüchen neugestaltet und dadurch „maßvoll“ erleichtert (vgl. BT-Drucksache 16/8954, 21). Der Erbe kann das Stundungsverlangen beim Nachlassgericht geltend machen, der verklagte Erbe kann von der Stundungsmöglichkeit im anhängigen Zivilprozess Gebrauch machen.
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27.10.2016 ·
Musterformulierungen aus EE · Downloads · Schnittstellen und Nebengebiete
Die Erbrechtsreform, die am 1.1.10 in Kraft getreten ist, hat die Stundung von Pflichtteilsansprüchen neugestaltet und dadurch „maßvoll“ erleichtert (vgl. BT-Drucksache 16/8954, 21). Der Erbe kann das Stundungsverlangen beim Nachlassgericht geltend machen, der verklagte Erbe kann von der Stundungsmöglichkeit im anhängigen Zivilprozess Gebrauch machen.
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